Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich sind die in aller Regel gleichförmigen Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen, hier wie folgt:
Abgabenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides das
Abwasser auf dem Grundstück einleitet. Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der
Eigentümer eines Grundstücks auch Einleiter ist. Sollte im Einzelfall der
Grundstückseigentümer nicht gleichzeitig auch Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem Verband darüber Mitteilung zu machen, wer die Sachherrschaft (= Besitzer, wie Mieter, Pächter oder andere Nutzungsberechtigte) über die abgabepflichtige Einleitung ausübt.
Eigentümer und Besitzer sind daher zu unterscheiden und eben deren Grundstücke, die genutzt werden.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können.
Grundstück im Sinne der jeweiligen Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im
bürgerlich rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes
bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem
Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der
Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgrösse nachprüfbar,
insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen.
Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstücken.
Flurstück ist die kleinste Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters"
Das Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Grundstück.
Bei einer Vereinigungsbaulast werden mindestens zwei Grundstücke zu einem Baugrundstück im baurechtlichen Sinne vereinigt.
Grundbuchmäßig bleiben die mit Baulast vereinigten Grundstücke getrennt.
Daher wird nach wie vor nach dem grundbuchrechtlichen, eben bürgerrechtlichen Stand vorrangig entschieden, womit das zivilrechtlicher Eigentum bzw. der Besitzer zuständig blieben - danach ist zu unterscheiden, was die Baulast nicht verhindern kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Anwalt,
wenn ich Sie richtig verstanden habe:
vorrangig entschieden,bedeutet es gibt keine andere Möglichkeit sich der Verpflichtung zu entziehen.Sei es eine Verschmelzung im Grundbuch oder sonstiger Möglichkeiten?
Der Abwasserverband verlangt eine Leistung ohne Gegenleistung,für einen fiktiven möglichen Anschluß der nie erfolgen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Richtig, es ist der Grundbuchstand, Abteilung I, entscheidend, wer da also als Eigentümer, Nutznießer etc. eingetragen ist bzw. wer faktisch als sonstiger Nutzungsberechtigter das Grundstück nutzt. Die Baulast ändert daran nichts.
Mein Tipp:
Lassen Sie einen Bescheid des Abwasserverbands sowieso auf seine Rechtmäigkeit im Einzelfall untersuchen, ob es da also Sinn Rechtsmittel einzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt