Baugenehmigung/Baustopp

23. März 2005 09:14 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Haus in dem wir wohnen wurde verkauft und in Eingentumswohnungen umgewandelt.
Wir nutzen eine Marnsarde die auch im Mietvertrag benannt wird. Der Eingang zur Mansarde liegt direkt neben unserer Wohnungstüre.
Der neue Eigentümer hat nun eine Teilkündigung der Mansarde nach §573 b BGB ausgesprochen, der wir aber widersprochen haben, da der "neue" Wohnraum nicht vermietet werden soll sondern verkauft wurde (Auflassung im Grundbuch besteht).
Für die Umbauten (Zusammnenlegung zweier Mansarden und Ausbau des Dachgeschosses) existiert laut Eigentümer eine Baugenehmigung.
Nun zur Frage:
Können wir etwas im Vorfeld gegen die Baugenehmigung tun (Baustopp o.ä.), da wir ja nach wie vor Rechte an der Mansarde haben?
Oder müssen wir warten bis der Eigentümer uns die Mansarde "wegnimmt" und vollendetet Tatsachen schafft (wie er bereits mündlich angekündigt hat)?
Vielen Dank im Voraus.
23. März 2005 | 09:28

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gegen die erteilte Baugenehmigung werden Sie nichts machen können, da kein Ihnen zustehendes öffentlich-rechtliches Recht verletzt sein dürfte.

Sie werden sich aber zivilrechtlich gegen den Entzug der Mansarde wehren können, wenn die Teilkündigung unwirksam ist, weil die Voraussetzungen des § 573 b BGB nicht vorliegen. Das scheint fraglich zu sein, weil zwar neuer Wohnraum geschaffen werden soll, dieser jedoch von ihm nicht vermietet werden soll. Unter Umständen kommt jedoch eine Wirksamkeit der Kündigung gem. § 573 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht. Dies sollten Sie konkret anwaltlich überprüfen lassen.

Stellt sich heraus, daß die Teilkündigung nicht rechtswirksam ist, sind Sie berechtigt, die Herausgabe der Mansarde zu verweigern. Droht der Vermieter dann in Selbstjustiz Fakten zu schaffen, in dem er beispielsweise Ihre Möbel aus der Mansarde entfernen lässt, sollten Sie unverzüglich einstweiligen Rechtsschutz einholen.

Wenn Sie es soweit gar nicht erst kommen lassen möchten, besteht bereits vorab die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung durch eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen.

Diesbezüglich sollten Sie sich aber an einen im Mietrecht bewanderten Rechtsanwalt wenden. Gerne stehe auch ich Ihnen zur Wahrung Ihrer Rechte zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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