23. März 2005
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09:28
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gegen die erteilte Baugenehmigung werden Sie nichts machen können, da kein Ihnen zustehendes öffentlich-rechtliches Recht verletzt sein dürfte.
Sie werden sich aber zivilrechtlich gegen den Entzug der Mansarde wehren können, wenn die Teilkündigung unwirksam ist, weil die Voraussetzungen des § 573 b BGB nicht vorliegen. Das scheint fraglich zu sein, weil zwar neuer Wohnraum geschaffen werden soll, dieser jedoch von ihm nicht vermietet werden soll. Unter Umständen kommt jedoch eine Wirksamkeit der Kündigung gem. § 573 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht. Dies sollten Sie konkret anwaltlich überprüfen lassen.
Stellt sich heraus, daß die Teilkündigung nicht rechtswirksam ist, sind Sie berechtigt, die Herausgabe der Mansarde zu verweigern. Droht der Vermieter dann in Selbstjustiz Fakten zu schaffen, in dem er beispielsweise Ihre Möbel aus der Mansarde entfernen lässt, sollten Sie unverzüglich einstweiligen Rechtsschutz einholen.
Wenn Sie es soweit gar nicht erst kommen lassen möchten, besteht bereits vorab die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung durch eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen.
Diesbezüglich sollten Sie sich aber an einen im Mietrecht bewanderten Rechtsanwalt wenden. Gerne stehe auch ich Ihnen zur Wahrung Ihrer Rechte zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht