14. Februar 2025
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18:08
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Danach liegt es hier vom Tatbestand her so, dass entweder der Architekt und Bauleiter oder eben der ausführende [b]Rohbau-Unternehmer[/b] entgegen der Baugenehmigung die Bodenplatte 10 cm zu tief und die Garage sogar 31 cm zu tief errichtet haben, während die Anliegerstraße vom ausführenden Unternehmen 60 cm zu hoch und auch das Zaungeländer 83 cm zu hoch ausgeführt worden ist.
[b]Damit ist bereits klar, dass hier erhebliche Mängel vorliegen, die eine Abnahmeverweigerung rechtfertigen.
[/b]
Es ist also die [u]Abnahme[/u] unbedingt unter Verweis auf diese wesentlichen Mängel schriftlich und per Einwurf-Einschreiben zu verweigern, und zwar unverzüglich.
Näher hierzu sehen Sie bitte meinen Artikel auf diesem Portal unter
https://www.123recht.de/ratgeber/vertragsrecht/Als-Druckmittel-die-Abnahme-bei-Werkvertraegen-verweigern-So-einfach-ist-es-nicht-mehr-__a158618.html
Falls Sie die Abnahme aber schon erklärt haben sollten - teilweise wird dies durch den Architekten oder eine Hausverwaltung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen erledigt - dann müssten Sie im Hinblick auf die Mängel und Folgeschäden Ihre Nacherfüllungsansprüche durchsetzen.
Nach § 634 BGB könnten Sie gerade im Hinblick auf die [u]fehlende Barrierefreiheit[/u] auch den Rücktritt erklären, sollten hierzu aber vorher unbedingt einer Anwaltskanzlei sämtliche Unterlagen zum Fall einreichen.
Denn sofern das Eigentum im Grundbuch noch nicht umgeschrieben sein sollte, würden Sie durch einen voreiligen Rücktritt den Schutz der Vormerkung verlieren!
Ich empfehle zudem eine Meldung an das Bauamt, weil möglicherweise auch öffentliches Recht verletzt sein könnte. Nicht auszuschließen ist, dass trotz des offensichtlich sehr hohen Aufwand die baulichen Mängel auch auf Anordnung des Bauamts beseitigt werden müssen.
Melden Sie sich bei Nachfragen oder Vertiefungswünschen gern zunächst ohne Mehrkosten direkt bei mir unter neumann@immoanwalt.nrw oder auch mobil 0176 614 836 81 (heute noch bis 21 Uhr, morgen bis ca. 11 Uhr). Wenn Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung sehen, so ersuche ich Sie höflichst um eine vorherige Kontaktaufnahme, um entsprechend nachbessern und Ihren berechtigten hohen Erwartungen an unsere Dienstleitungen gerecht werden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann