Bauen im Vorranggebiet - Zweckbindung?

23. Juni 2013 13:56 |
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Baurecht, Architektenrecht


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Zusammenfassung

Widerstreit Naturschutzrecht und Baurecht bei der Raumplanung

Im Außenbereich ist ein Raumbedeutsames Vorhaben (WEA) gelant. Zwei Standorte stehen zur Auswahl:
(1.) innerhalb des im F-Plan der Gemeinde ausgewiesenen Vorranggebietes Windenergie (der Regionalplan regelt das z.Z. hier nicht, §35 BauGB Abs. 3 Satz 3 bezieht sich nur auf den F-Plan),
(2.) außerhalb dessen.

In der Gemeinde gibt es nur dieses eine Vorranggebiet.

(1.) Wird von der Unteren Nat.Schutzbehörde abgelehnt weil dort ein Brutgebiet eines geschützten Vogels ist (hat sich erst nach Ausweiung zu Vorranggebiet herausgestellt). Gemäß §44 BNatSchG ist das Vorhaben im gesamten Gebiet unzulässig. Nach Aussage der Behörde wird der Antrag auch in den nächsten Jahren mit dieser Begr. abgelehnt. Selbst wenn der Vogel dort einige Jahre nicht nachweisbar wäre, wäre es immer noch ein pot. Brutgebiet,

(2.) Wird von der Unteren Immisionsschutzbehörde abgelehnt. Begründung: Es gibt an anderen Stelle (nämlich (1.)) in dieser Gemeinde ein Vorranggebiet (§35 BauGB Abs. 3 Satz 3).

Nun wird ja die Begründung von (2.) durch die Begründung von (1.) ad absurdum geführt.

Ist nun dadurch, dass das ausgewiesene Vorranggebiet für seinen Zweck gar nicht nutzbar ist, seine ausschließende Wirkung nach §35 BauGB Abs. 3 Satz 3 eingeschränkt oder ist diese absurde Kombination von Ablehnungsgründen hinzunehmen?
23. Juni 2013 | 15:02

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nein, zumindest die Begründung der unteren Immissionsschutzbehörde ist meines Erachtens nicht hinzunehmen und weiter zu prüfen.

Im Einzelnen:
"Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist." (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB).

Dieses setzt aber voraus, dass diese "andere Stelle" auch nutzbar ist.

Sonst stünden auch öffentliche Belange gegen eben solche - also einmal der öffentliche Belang innerhalb des Baurechts und dann der des Naturschutzrechts.

Darauf sollten Sie beide Behörden in einem gleichlautenden Schreiben hinweisen.

Eventuell liegt auch ein Planungsfehler vor, der dann eben zu korrigieren wäre - vom Amts wegen bzw. auf Ihren Antrag hin.

Denn es gilt:
Vorranggebiete sind in § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG bestimmt als solche:

„Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind".

Dann muss überhaupt eine Nutzung vom Sinn und Zweck her möglich sein und es darf keine anderen öffentlichen Gründe geben, die dieses nicht ermöglichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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