23. Juni 2013
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15:02
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, zumindest die Begründung der unteren Immissionsschutzbehörde ist meines Erachtens nicht hinzunehmen und weiter zu prüfen.
Im Einzelnen:
"Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist." (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB).
Dieses setzt aber voraus, dass diese "andere Stelle" auch nutzbar ist.
Sonst stünden auch öffentliche Belange gegen eben solche - also einmal der öffentliche Belang innerhalb des Baurechts und dann der des Naturschutzrechts.
Darauf sollten Sie beide Behörden in einem gleichlautenden Schreiben hinweisen.
Eventuell liegt auch ein Planungsfehler vor, der dann eben zu korrigieren wäre - vom Amts wegen bzw. auf Ihren Antrag hin.
Denn es gilt:
Vorranggebiete sind in § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG bestimmt als solche:
„Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind".
Dann muss überhaupt eine Nutzung vom Sinn und Zweck her möglich sein und es darf keine anderen öffentlichen Gründe geben, die dieses nicht ermöglichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg