Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Ihr Bauvorhaben gelten die Hinweise für Bauvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
und in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten
vom 09.02.2015
(angepasst an die Änderungen des WHG zum 05.01.2018, geändert zum 10.05.2019)
In Einzelfällen kann für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. V S.1 WHG erfüllt sind, nämlich
1) wenn das Vorhaben
a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d. hochwasserangepasst ausgeführt wird.
2) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die Gemeinde, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, andernfalls die untere Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Ich habe keine vom Gesetzgeber festgelegte Norm gefunden, wie das wegfallende Volumen im Sinne §78 WHG 5,1,a zu berechnen ist.
2. Es ist nicht korrekt, dass eine technische Lösung, wie das automatische öffnen des Tores im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ausreicht.
Das Gebäude muss gegen Hochschwemmen gesichert sein.
3. Das Vorgehen liegt im Verlangen eines rechtsmittelfähigen (Ablehnungs-) Bescheids oder einer Untätigkeitsklage nach 6 Monaten.
Gegen eine Willkür-Begründung des Umweltamtes können Sie vorgehen.
4. Es existiert keine Schlichtungsstelle
Ergänzend teile ich Ihnen mit:
Die Einschränkung der Bebaubarkeit stellt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2004 (Az 7 CN 1.04. BVerwGE 121, 283ff) keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, die vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist.
Das BVerwG hat dazu u.a. ausgeführt: „Das Bauverbot knüpft an die natürliche Lage des Grundstücks an einem Gewässer und in dessen natürlichem Überschwemmungsgebiet an. Unabhängig von der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets legt diese Lage Beschränkungen in der Nutzung des Grundstücks nicht nur vernünftigerweise nahe, sondern gebietet diese auch."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen