Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Laut dem von Ihnen zitierten Urteil kann der barunterhaltspflichtige Vater, der allein Unterhalt leistet, entlastet werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, was bei Ihnen der Fall ist. Bei so einem Sachverhalt kann sowohl das volle Kindergeld als auch der überwiegende Teil der Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet werden.
Dies gilt auch, wenn das volljährige Kind bei der nichtzahlungsfähigen Mutter lebt.
Das Einkommen der Mutter muss also unter dem Selbstbehalt liegen,was in Ihrem Fall durch die Arbeitslosigkeit wohl vorliegt.
Sie müssen dem Sohn jedoch anzeigen, dass Sie auf Grund der Rechtsprechung des BGH mit oben genanntem Urteil nun weniger Unterhalt überweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Bitte bedenken SIe, dass die Beurteilung auf Grund von Umständen, die hier nicht genannt wurden, sich ändern könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Laut dem von Ihnen zitierten Urteil kann der barunterhaltspflichtige Vater, der allein Unterhalt leistet, entlastet werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, was bei Ihnen der Fall ist. Bei so einem Sachverhalt kann sowohl das volle Kindergeld als auch der überwiegende Teil der Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet werden.
Dies gilt auch, wenn das volljährige Kind bei der nichtzahlungsfähigen Mutter lebt.
Das Einkommen der Mutter muss also unter dem Selbstbehalt liegen,was in Ihrem Fall durch die Arbeitslosigkeit wohl vorliegt.
Sie müssen dem Sohn jedoch anzeigen, dass Sie auf Grund der Rechtsprechung des BGH mit oben genanntem Urteil nun weniger Unterhalt überweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Bitte bedenken SIe, dass die Beurteilung auf Grund von Umständen, die hier nicht genannt wurden, sich ändern könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
10. April 2006 | 18:52
Die Frage :Wie viel Unterhalt müssen wir an den nicht ehelichen Sohn leisten? wurde von Ihnen nicht beantwortet. Sie können dies allerdings auch als zusätzliche Frage berechnen.
Mein Mann und ich haben zwei eheliche Kinder im Alter von 7 und 5 Jahren.
Mit freundlichen Grüssen
s.p.rudolf@t-online.de
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. April 2006 | 20:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte, die Berechnung hatte ich übersehen.
Ich werde Ihnen morgen die Berechnung per email zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin