10. September 2025
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22:48
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
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E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) auf Ihre Webseite als Kaffeeröster. Nachfolgend erhalten Sie eine ausführliche und verständliche Einschätzung zur rechtlichen Situation.
1. Anwendungsbereich des BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 („European Accessibility Act") in deutsches Recht um. Ziel ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich zu machen. Das Gesetz richtet sich insbesondere an Wirtschaftsakteure, die bestimmte digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
Welche Webseiten sind betroffen?
Das BFSG gilt insbesondere für Webseiten und mobile Anwendungen, die im Zusammenhang mit den im Gesetz genannten Dienstleistungen stehen. Dazu zählen beispielsweise:
- Online-Shops (E-Commerce)
- Online-Banking
- Buchungsportale
- E-Books und deren Lesesoftware
- Telekommunikationsdienste
Webseiten, die lediglich der Information über ein Unternehmen und dessen Produkte dienen, ohne dass darüber direkt Verträge abgeschlossen oder Dienstleistungen erbracht werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG.
2. Ihre Webseite im Lichte des BFSG
Sie beschreiben Ihre Webseite wie folgt:
- Sie informieren über Ihren Werdegang, Ihre Produkte und die Herstellung.
- Sie geben an, wo der Kaffee im Einzelhandel erhältlich ist.
- Es gibt ein Kontaktformular.
- Es gibt keinen Onlineshop oder eine Möglichkeit, direkt über die Webseite zu bestellen.
Bewertung:
Da Ihre Webseite [b]keinen Onlineverkauf[/b] ermöglicht und keine der im BFSG explizit genannten Dienstleistungen (wie z.B. Online-Banking, E-Commerce, Buchungsdienste) anbietet, ist sie als reine Informationsseite zu qualifizieren. Das Kontaktformular dient lediglich der Kontaktaufnahme und nicht dem Abschluss von Verträgen oder der Erbringung digitaler Dienstleistungen im Sinne des BFSG.
3. Fazit: Keine Verpflichtung zur Umsetzung des BFSG
Nach der derzeitigen Rechtslage sind Sie nicht verpflichtet, die Anforderungen des BFSG auf Ihrer Webseite umzusetzen, solange Sie keinen Onlineshop oder vergleichbare digitale Dienstleistungen anbieten, die unter das Gesetz fallen. Ihre Webseite dient der Information und nicht dem unmittelbaren Vertrieb oder der digitalen Dienstleistungserbringung.
4. Hinweis auf andere Pflichten
Unabhängig vom BFSG sind Sie als gewerblicher Anbieter verpflichtet, die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Webseiten einzuhalten, insbesondere:
- Impressumspflicht nach § 5 TMG
- Datenschutzerklärung nach DSGVO, insbesondere bei Nutzung eines Kontaktformulars
Diese Pflichten bestehen unabhängig von einer Barrierefreiheitspflicht nach dem BFSG.
Zusammenfassung
Sie müssen das BFSG auf Ihrer Webseite nicht umsetzen, da Sie keinen Onlineshop oder vergleichbare digitale Dienstleistungen anbieten.
Achten Sie dennoch auf die Einhaltung der Impressumspflicht und der Datenschutzvorgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Rückfrage vom Fragesteller
11. September 2025 | 10:55
Ich bedanke mich ganz herzlich bei Ihnen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. September 2025 | 11:18
Gern geschehen.