Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und meine Webseite

10. September 2025 22:24 |
Preis: 55,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


11:18
Hallo,

ich betreibe ein (neben)Gewerbe als Kaffeeröster. Meine Webseite informiert über meinen Werdegang, meine Produkte und die Herstellung. Ich gebe bekannt, wo man den Kaffee kaufen kann (Einzelhändler, die diesen in ihrem Sortiment führen). Es gibt ein Kontaktformular, um zu mir Kontakt aufnehmen zu können. Es gibt keinen Onlineshop auf der Webseite. Muss ich in diesem Fall das BFSG auf meiner Webseite umsetzen?

Danke für Hilfe.
10. September 2025 | 22:48

Antwort

von


(98)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) auf Ihre Webseite als Kaffeeröster. Nachfolgend erhalten Sie eine ausführliche und verständliche Einschätzung zur rechtlichen Situation.

1. Anwendungsbereich des BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 („European Accessibility Act") in deutsches Recht um. Ziel ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich zu machen. Das Gesetz richtet sich insbesondere an Wirtschaftsakteure, die bestimmte digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten.

Welche Webseiten sind betroffen?

Das BFSG gilt insbesondere für Webseiten und mobile Anwendungen, die im Zusammenhang mit den im Gesetz genannten Dienstleistungen stehen. Dazu zählen beispielsweise:

- Online-Shops (E-Commerce)
- Online-Banking
- Buchungsportale
- E-Books und deren Lesesoftware
- Telekommunikationsdienste

Webseiten, die lediglich der Information über ein Unternehmen und dessen Produkte dienen, ohne dass darüber direkt Verträge abgeschlossen oder Dienstleistungen erbracht werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG.

2. Ihre Webseite im Lichte des BFSG

Sie beschreiben Ihre Webseite wie folgt:

- Sie informieren über Ihren Werdegang, Ihre Produkte und die Herstellung.
- Sie geben an, wo der Kaffee im Einzelhandel erhältlich ist.
- Es gibt ein Kontaktformular.
- Es gibt keinen Onlineshop oder eine Möglichkeit, direkt über die Webseite zu bestellen.

Bewertung:
Da Ihre Webseite [b]keinen Onlineverkauf[/b] ermöglicht und keine der im BFSG explizit genannten Dienstleistungen (wie z.B. Online-Banking, E-Commerce, Buchungsdienste) anbietet, ist sie als reine Informationsseite zu qualifizieren. Das Kontaktformular dient lediglich der Kontaktaufnahme und nicht dem Abschluss von Verträgen oder der Erbringung digitaler Dienstleistungen im Sinne des BFSG.

3. Fazit: Keine Verpflichtung zur Umsetzung des BFSG

Nach der derzeitigen Rechtslage sind Sie nicht verpflichtet, die Anforderungen des BFSG auf Ihrer Webseite umzusetzen, solange Sie keinen Onlineshop oder vergleichbare digitale Dienstleistungen anbieten, die unter das Gesetz fallen. Ihre Webseite dient der Information und nicht dem unmittelbaren Vertrieb oder der digitalen Dienstleistungserbringung.

4. Hinweis auf andere Pflichten

Unabhängig vom BFSG sind Sie als gewerblicher Anbieter verpflichtet, die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Webseiten einzuhalten, insbesondere:

- Impressumspflicht nach § 5 TMG
- Datenschutzerklärung nach DSGVO, insbesondere bei Nutzung eines Kontaktformulars

Diese Pflichten bestehen unabhängig von einer Barrierefreiheitspflicht nach dem BFSG.

Zusammenfassung

Sie müssen das BFSG auf Ihrer Webseite nicht umsetzen, da Sie keinen Onlineshop oder vergleichbare digitale Dienstleistungen anbieten.
Achten Sie dennoch auf die Einhaltung der Impressumspflicht und der Datenschutzvorgaben.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2025 | 10:55

Ich bedanke mich ganz herzlich bei Ihnen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2025 | 11:18


Gern geschehen.

ANTWORT VON

(98)

Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
RECHTSGEBIETE
Inkasso, Nachbarschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...