12. Juli 2007
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20:55
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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ein gesetzlicher Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung ergibt sich aus den § 1004 BGB iVm §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG.
Derartige Ansprüche verjähren in der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Da der getätige Anbau vor elf Jahren sicherlich nicht unbemerkt geblieben ist, dürfte die Verjährung lange eingetreten sein. Voraussichtlich werden Sie auf gesetzlicher Grundlage eine Beseitigung nicht mehr fordern können.
Teilweise wird vertreten (OLG Köln NZM 1999, 424; ebenso: OLG Köln ZMR 2004, 215; OLG Hamburg ZMR 2003, 447; BayObLG NZM 2003, 239), dass eine Anspruchsgrundlage sich auch aus einem Mehrheitsbeschluss ergeben soll, durch den der WEG-Eigentümer zur Beseitigung oder Wiederherstellung verpflichtet wird.
Dem hat aber das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 05.06.2007 zu Aktenzeichen 143 UR II 22/03.WEG eine Absage erteilt:
Die Wohnungseigentümer sind nicht legitimiert, außerhalb des Bereichs der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums Ansprüche durch Beschluss der Mehrheit von ihnen entstehen zu lassen. Sie können zwar beschließen, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch gegen einen Miteigentümer geltend gemacht werden soll, nicht dagegen auch einen entsprechenden Anspruch ohne gesetzlichen Schuldgrund konstituieren.
Das gilt namentlich auch für Beschlüsse, die einem Eigentümer die Beseitigung bestimmter baulicher Veränderungen aufgeben, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Baumaßnahme rechtmäßig war oder nicht (Wenzel, NZM 2004, 542, 544 m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 22 Rdnr. 269; Schmidt/Riecke ZMR 2005, 252, 260 f.; vgl. weiter auch Briesemeister WE 2003, 307 ff.).
Es ergibt sich abschließend ein erhebliches Prozessrisiko. Die Chancen sind aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung nicht endgültig einzuschätzen. Falls Sie weiter gegen den Eigentümer vorgehen wollen, empfehle ich, einen mit der örtlichen Rechtsprechung vertrauten Kollegen zu beauftragen, der auch die Beschlussfassung der WEG vorab betreuen sollte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt