14. November 2010
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15:36
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zur abschließenden Beantwortung Ihre Frage wäre zunächst einmal zu klären, ob sich der Balkon in Ihrem Sondereigentum befindet oder ob es sich um gemeinschaftlichen Eigentum handelt.
So kann der Eigentümer mit seinem Sondereigentum nach § 13 WEG grundsätzlich nach Belieben verfahren, während das gemeinschaftliche Eigentum der Verwaltung aller Wohnungseigentümer unterliegt. Ausschlaggebend für die Einordnung ist zunächst einmal die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.
Selbst wenn sich der Balkon in Ihrem Sondereigentum befinden würde, wäre § 14 WEG zu beachten. Nach dessen Nummer 1 ist jeder Wohnungseigentümer unter anderen verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen ebenso wie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Wiese Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein Nachteil in diesem Sinne, der von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmen ist, kann auch in der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage liegen. Der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage kann hierbei auch durch sichtbare Pflanzenkübel geprägt sein. (OLG Frankfurt, 07.02.2006, 20 W 314/05)
Ob eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks vorliegt, muss anhand der örtlichen Gegebenheiten bestimmt werden und ist letztendlich eine Frage der Würdigung der Gesamtumstände. Hierzu sollten Sie Fotos von Ihrem Balkon fertigen und sich nochmals ausführlich von einem ortsansässigen Kollegen beraten lassen. Liegt keine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks vor und befindet sich der Balkon in Ihrem Sondereigentum, so werden Sie nicht zur Entfernung des Pflanzkübels verpflichtet sein.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht