Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ob die Berechnung in Ihrem Bescheid richtig ist, kann letztendlich nur durch dessen Vorlage geprüft werden. Allerdings ist das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft insoweit von dem Anspruch in Abzug zu bringen. Hierzu gehört auch das Bafög, da dies gegenüber dem Bezug von ALG II vorrangig ist.
Ob Eingliederungsleistungen erbracht werden, steht im Ermessen der ARGE. Sofern Fahrtkosten erstattet werden, geschieht dies nach § 81 SGB III. Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Sie haben dementsprechend leider keinen Regelanspruch auf Übernahme auch der Kosten, die Ihnen durch Nutzung des PKW entstehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Bitte beachten Sie, dass hier lediglich eine erste Einschätzung erfolgen kann. Dies kann die Konsultierung eines Kollegen vor Ort keinesfalls ersetzen. Beachten Se bitte, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe nur bezüglich der Versständnis zwei Fragen. Es ist also vollkommen korrekt, wenn man einerseits ein Darlehen für EINE bedürftige Person bewilligt und auf der anderen Seite behauptet, dass davon jetzt ZWEI Personen leben müssen. Habe ich das so dann richtig verstanden.
Die zweite Frage ginge auch in die Richtung. Man bestraft sich quasi selbst, wenn man ehrlich ist und sagt man fährt Bahn. Da man in diesem Fall nur die Tickets bekommt. Würde ich sagen, ich fahr alles mit dem Auto wäre der Höchstsatz in meinen Fall bewilligt. Da ich pro Tag 210 km zurücklege. Ich sehe hier eben ein erheblichen Unterschied, von 480 und 250 Euro. Zumal, wenn ich das Auto durch Verspätungen oder ganze Zugausfälle nutzen muss. Was schon nunmal schon öfters vorkam, es ist in meinem Fall eben keine kurze Strecke, sondern insgesamt 80km sind. Und das zwei mal in der Woche. Dann wäre ich bei ca. 600km auf deren Kosten ich sitzen bleibe bzw. ich zahlen muss. Gibt es hier nicht eben diesen Zusatz unabhängig von tatsächlich genutzten Verkehrsmittel, dieser stand zumindest im Bildungsgutschein oder ist das schon wieder ein ganz anderes Thema ?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit besten Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
letztendlich müsste Ihr Bescheid auf die Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Allerdings stellen Sie eine Bedarfsgemeinschaft dar und in einer solchen wird jeder Person das Einkommen einer anderen angerechnet.
Darüber hinaus haben Sie die konkret entstandenen Fahrtkosten nachzuweisen. Benutzen Sie indes den PKW, werden Ihnen leider gleichwohl nur die - günstigeren - Bahnkosten ersetzt. Letztendlich bedarf es aber auch diesbezüglich einer Prüfung des entsprechenden Bescheides Ihrer ARGE.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani