1. September 2015
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14:24
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte eich wie folgt.
"Gibt es hier tatsächlich nur die geringere Pauschale von 49 €, obwohl ich nicht im elterlichen Eigentum wohne?"
§ 13 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG bestimmt: "Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro [...]."
Es kommt nicht darauf an, dass Sie nicht im elterlichen Eigentum wohnen, wenn Sie mit Ihren Eltern in "häuslicher Gemeinschaft leben" (BAföG VwV zu § 13; 13.2.2).
Es handelt sich um eine Pauschale.
Liegt Ihre Miete über den 49 €, könnten Sie Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II haben, wenn Ihre Eltern hilfedürftig sind.
> Nach dem BAföG gibt es für Sie tatsächlich nur die 49 €.
> Möglicherweise besteht aber ein Anspruch auf einen "Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" gemäß SGB II.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt