Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
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E-Mail: info@so-geht-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 37 II NachbG Schl.-H. haben Sie einen Anspruch gegen den Nachbarn, Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden.
Bei einem Grenzabstand von einem Meter beträgt die zulässige Höhe drei Meter. Der Abstand wird
waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Sie sollten den Nachbar daher zunächst schriftlich auffordern, die Bäume auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. In der Regel kann der Rückschnitt nur außerhalb der Wachstumsperiode verlangt werden, wenn kein besonderer Grund für ein sofortiges Tätigwerden vorliegt. Der Anspruch auf Zurückschneiden kann u.U. aufgrund der Vorschrift des § 40 NachbG Schl.-H. ausgeschlossen sein. Schneidet der Nachbar die Bäume nicht zurück und liegt auch keine sonstige Beschränkung oder ein Ausschlussgrund vor, können Sie Ihren Anspruch durch eine gerichtliche Klage verfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder einer Vertretung wünschen, können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden kann. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Büronummer oder per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes, vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage.
Es stellt sich mir hier noch die Frage nach folgendem Widerspruch in Ihrer Aussage:
"Der Anspruch auf Zurückschneiden kann u.U. aufgrund der Vorschrift des § 40 NachbG Schl.-H. ausgeschlossen sein. Schneidet der Nachbar die Bäume nicht zurück und liegt auch keine sonstige Beschränkung oder ein Ausschlussgrund vor, können Sie Ihren Anspruch durch eine gerichtliche Klage verfolgen."
Bedeutet dies, dass die Bäume dann unendlich wachsen dürfen, wenn §40 angewandt wird? Und sind die von Ihnen angegebenen 3 Meter die Höhe bei unserem Einzug oder eine gesetzliche Regelung? Dies geht leider nicht aus Ihren Ausführungen hervor.
Besten Dank und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Abstand der Bäume von einem Meter zur Grenz sind die angegebenen drei Meter die gesetzlich zulässige Höhe. Die Höhe bei Ihrem Einzug ist nicht ausschlaggebend.
Falls § 40 Anwendung findet kann tatsächlich kein Zurückschneiden mehr verlangt werden. In dem Fall kann nur eine einvernehmliche Lösung mit Zustimmung beider Nachbarn gefunden werden.
Mit freundlichen Grüßen