25. Dezember 2007
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14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorweg: der neue Vertrag enthält die optimale Formulierung,da sich der Versicherer kein medizinisches Nachprüfungsrecht vorbehält.Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht mehr erforderlich.
Ihr bestehender Vertrag lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an. Eine Dienstunfähigkeit führt "nur" zum Anschein der Berufsunfähigkeit, welcher vom Versicherer widerlegt werden muss.
Eine Beamtenklausel lässt sich von einem normalen Versicherungsnehmer generell so verstehen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet und seine Leistungsentscheidung an die Beurteilung des öffentlichen Dienstherrn bei der Versetzung des Versicherungsnehmers in den Ruhestand gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 BBG anknüpfen will, vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2001, 360.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Versicherer abhänig von den Formulierungen mehr oder weniger ungeprüft lediglich die Einschätzung als "dienstunfähig" übernimmt, trotzdem aber prüfen kann, ob als Grund hierfür ein vertraglich vereinbarter Ausschlussgrund vorliegt.
Die Beamtenklausel schränkt also nur die Prüfung des "ob", nicht des "warum" der Dienstunfähigkeit ein.
Im Fall zwei könnte der Versicherer also argumentieren, dass er sich zwar uneingeschränkt und ohne Prüfung der Ansicht Ihres Dienstherrn anschliesst, da aber als Grund ein vertraglich ausgeschlossener Umstand vorliegt, bestehe Leistungsfreiheit.
Mit Blick auf Ihre zweite Frage bietet der Vertrag ohne Ausschlussgründe diesbezüglich Vorteile. Ob er in einer Gesamtschau unter Vornahme einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der beabsichtigten Ausschlüsse bei Vertrag 2 immer noch der Bessere ist, muss naturgemäß der Prüfung und Beratung eines seriösen Versicherungsberaters vorbehalten bleiben.
Ich hoffe Ihnen auf diesme Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt