6. Juli 2006
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11:38
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten möchte:
Ohne Kenntnis der Aktenlage ist eine abschließende Beurteilung Ihres Falles nicht möglich, doch steht Ihnen gegen den Bescheid die Möglichkeit offen, Widerspruch zu erheben. Erfahrungsgemäß sind sehr viele Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung fehlerhaft, so dass dieser Schritt auch erfolgen sollte.
Ob der Widerspruch erfolgreich sein wird, richtet sich danach, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung vorgelegen haben. Bei Ihrer Förderung haben die Behörden wohl § 24 Abs. 2 BAföG angewandt und unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. In Satz 2 dieser Norm wird bestimmt, dass erst dann abschließend entschieden wird, wenn der Steuerbescheid vorliegt.
In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:
Ist der Vorbehalt im Bewilligungsbescheid ausgesprochen worden?
Ist Ihr Vater von Seite des Amtes darauf hingewiesen worden, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen?
Sofern Sie diese Fragen mit „Nein“ beantworten können, sieht es für Ihren Widerspruch jetzt schon gut aus, anderenfalls müßte wie gesagt eine Detailprüfung durchgeführt werden, wofür ich Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt vor Ort empfehle.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Plattform einen ersten Überblick über Ihr Problem vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt