BAT Angestelltentarifvertrag, Ausschluss eines Paragraphen

| 1. Februar 2015 08:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte im Jahr 2002 einen Angestelltentarifvertrag bei einer öffentlichen Verwaltung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterschrieben.
Dort steht unter §XX:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden (...) Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltende Fassung. § 40 BAT sowie der Tarifvertrag über die Gewährung einer Beihilfe finden auf das Arbeitsverhältnis KEINE Anwendung.
Ist es zulässig, dass man in einem internen Verwaltungs-Arbeitsvertrag einen im Tarif festgeschriebenen Paragraphen einfach ausschließen oder einschränken kann?

1. Februar 2015 | 09:28

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie jeder Tarifvertrag fand auch der BAT bis zu seinem Außerkrafttreten 2005/2006 nur zwingend auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Mitglied in den jeweiligen Tarifverbänden waren, die den Tarifvertrag geschlossen haben. Kommunale Arbeitgeber waren zudem in vielen Bundesländern auch durch die Gemeindeordnung zur Anwendung des BAT verpflichtet.

Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, fand der BAT nur soweit Anwendung, wie er in den individuellen Arbeitsvertrag einbezogen wurde - ein Ausschluss einzelner Vorschriften war also grundsätzlich möglich. In Ihrem Fall wäre zudem noch zu berücksichtigen, dass sich § 40 BAT als reine Verweisungsnorm auf bereits vorhandene Beihilferegelungen bezog und keinen Anspruch auf Erlass solcher Regelungen gewährte - die Tarifvorschrift hinderte den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, bei Neueinstellungen diese Leistung zu versagen und den Kreis der begünstigten Personen zu begrenzen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. 3. 2004 - 6 AZR 4/03).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 3. Februar 2015 | 04:46

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