Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie liegen vollkommen richtig. Wenn die Werkstatt einen Fehler gesehen hat, so muss sie Sie auch ausdrücklich darauf hinweisen.
Die Werkstatt hat daher in vollem Umfang für den Schaden zu haften. Der durch die Inbetriebnahme erfolgt ist.
Nicht zu haften hat die Werkstatt für den Schaden, der bereits vorher an dem Fahrzeug und dem Motor vorhanden war.
Die Abgrenzung der beiden Schäden kann nur durch einen Sachverständigen erfolgen. Nur dieser kann beurteilen, ob durch die Inbetriebnahme ein weiterer Schaden des ohnehin offenbar defekten Motors entstanden ist.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie liegen vollkommen richtig. Wenn die Werkstatt einen Fehler gesehen hat, so muss sie Sie auch ausdrücklich darauf hinweisen.
Die Werkstatt hat daher in vollem Umfang für den Schaden zu haften. Der durch die Inbetriebnahme erfolgt ist.
Nicht zu haften hat die Werkstatt für den Schaden, der bereits vorher an dem Fahrzeug und dem Motor vorhanden war.
Die Abgrenzung der beiden Schäden kann nur durch einen Sachverständigen erfolgen. Nur dieser kann beurteilen, ob durch die Inbetriebnahme ein weiterer Schaden des ohnehin offenbar defekten Motors entstanden ist.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt