3. Juni 2020
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09:19
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können gemäß § 323 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von dem Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer hat angekündigt, den Kaufpreis nicht sofort zahlen zu können. Ich gehe davon aus, dass sich im Kaufvertrag keine Regelung befindet, die den Käufer dazu berechtigt den Kaufpreis in Raten zu zahlen. Dann ist die Zahlung grds. sofort fällig. Sie sollten dem Käufer jetzt eine angemessene Nachfrist setzen (7 Tage sind in der Regel ausreichend), um den Kaufpreis zu zahlen. Kündigen Sie an, dass Sie vom Vertrag zurücktreten werden, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt. Zahlt der Käufer nicht, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Man kann darüber diskutieren, ob das Verhalten des Käufer bereits eine sog. ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung darstellt. Dann wäre die Fristsetzung entbehrlich und Sie könnten sofort vom Vertrag zurücktreten. Wenn es für Sie mit keinen Nachteilen verbunden ist, würde ich aber vorsorglich empfehlen, zunächst die Nachfrist von 7 Tagen zu setzen.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren verständlich und hilfreich. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt