Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Sie haben als Verbraucher an einen anderen Verbraucher ein Kfz verkauft. Dabei haben Sie den - individualvertraglich vereinbarten - Zusatz vereinbart.
- Ihr Neuwagen wird später geliefert als ursprünglich angenommen.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Meines Erachtens haben Sie voraussichtlich keine rechtlich/vertraglich zulässige Möglichkeit, die Übereignung des Kfz weiter hinauszuzögern. Dies beruht auf den nachfolgenden Überlegungen.
1.) Zunächst bedarf die Klausel der Auslegung. Einerseits steht dort "Ende Juni/Anfang Juli", andererseits "nach Erhalt Neuwagen des Verkäufers". Es stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzungen kumulativ oder alternativ vorliegen müssen oder in welchem Verhältnis sie sonst zueinander stehen. Dabei ist zunächst maßgeblich, dass ein fester Zeitpunkt (Zeitspanne) vereinbart wurde. Es wurde nicht lediglich auf einen unbestimmten Zeitpunkt der Lieferung des Neuwagens abgestellt. Dies spricht dafür, dass der Termin maßgeblich ist und es beim Auseinanderfallen der beiden Voraussetzungen nicht i.S.e. des Erfordernisses eines kumulativen Vorliegens auf den Erhalt des Neuwagens ankommt. Je nach dem, was (beweisbar) mündlich besprochen worden ist, kann die Beurteilung auch anders ausfallen.
2.) Möglicherweise könnte allerdings eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, welche zur Vertragsanpassung berechtigten würde. Dies setzt jedoch voraus, dass wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Wenn sich also beide Parteien vorgestellt haben, dass die Lieferung des Neuwagens ende Juni/Anfang Juli erfolgen würde, könnte dies hier gegeben sein. Allerdings sind hier gemäß Abs. 1 stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und insbesondere die vertragliche Risikoverteilung zu beachten. Da lediglich Sie ein Interesse an der Neuwagenlieferung haben, dies also ein Motiv in Ihrer Sphäre ist, würde ich tendenziell davon ausgehen, dass die vertragliche Risikoverteilung hier zu Ihren Lasten geht. Hierbei kommt es jedoch auch auf das Interesse des käufers an der sofortigen Übereignung an.
Meine Antwort kann daher nur als grobe Einschätzung dienen. Ein rechtiches Risiko besteht möglicherweise für beide Seiten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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