Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund des Kaufvertrags ist Ihre Großmutter als Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übereignen und andererseits ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen.
Die Zeit für die Abnahme des Fahrzeugs ist im Kaufvertrag mit „ca. acht Werktagen" bestimmt worden. D.h., wenn zehn Werktage seit Abschluss des Kaufvertrags verstrichen sind, liegt dieser Zeitraum noch innerhalb der Frist, die sich aus dem Kaufvertrag bezüglich der Abnahme des Fahrzeugs ergibt.
Folglich haben Sie, zumindest derzeit, nicht das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
2.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, folgendermaßen vorzugehen:
Sie fordern den Verkäufer schriftlich unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag auf, das Fahrzeug bis zum 11.08.2014 abzuholen und den Kaufpreis zu zahlen. Bei dieser Frist ist meiner Auffassung nach gewährleistet, dass sich der Käufer nicht darauf zurückziehen kann, eine Abholfrist von etwa acht Werktagen sei von diesem Zeitraum noch abgedeckt.
Im übrigen, sollte der Käufer das Fahrzeug nicht abholen und nicht bezahlen, können Sie den Kaufpreis im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage bzgl. der Frist:
Ist nach Ablauf der Frist zum 11.08. der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens die einzige Möglichkeit oder kann meinerseits nach Fristablauf das Fahrzeug wieder zum Verkauf angeboten werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Läßt der Käufer die genannte Frist verstreichen, empfehle ich Ihnen, eine Nachfrist von zwei oder drei Tagen (dem Datum nach bestimmt)zu setzen, um das Fahrzeug abzuholen und den Kaufpreis zu zahlen. Gleichzeitig sollten Sie ankündigen, sollte diese Frist wiederum nicht eingehalten werden, daß Sie dann vom Kaufvertrag zurücktreten würden.
Gleichzeitig können Sie androhen, Schadenersatz geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt