27. Dezember 2021
|
22:36
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich gehe bei dem vorliegenden Kaufvertrag von einem Privatverkauf aus.
Bei einem Privatverkauf eines gebrauchten Kfz ist grundsätzlich ein Ausschluß der Gewährleistung möglich.
Allerdings schließt die von Ihnen verwendete Formulierung - gekauft wie gesehen – nach der Rechtsprechung lediglich offensichtliche Mängel aus.
Mit anderen Worten: Sie würden grundsätzlich für eine defekte Zylinderkopfdichtung haften, da es sich dabei nicht um einen offensichtlichen Mangel handelt.
Allerdings wäre der Käufer auch in der Pflicht einen derartigen Mangel nachzuweisen.
Oftmals werden von Käufern einfach nachträglich Mängel behauptet, ohne daß ein konkreter Mangel vorliegt.
Ohne weitere Hinweise kann ich nicht beurteilen, ob der genannte Mangel vorliegt und von Ihnen daher weitere Schritte wie ein Preisnachlass einzuleiten sind.
Ich würde Ihnen grundsätzlich empfehlen, von dem Käufer einen Nachweis zu verlangen, aus dem tatsächlich ein Defekt der Zylinderkopfdichtung hervorgeht.
Wenn er dies durch den Bericht einer Werkstatt o.ä. nachweist, könnte man an einen Preisnachlass denken.
In diesem Fall würde ich Ihnen jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung empfehlen, daß weitere Forderungen mit dem vereinbarten Preisnachlass ausgeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt