Autoverkauf-Ratenzahlung

19. November 2006 23:11 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

wir haben heute unser Auto verkauft, zunächst haben wir den Kaufvertrag nur mündlich abgeschlossen. Der Kaufvertrag (ADAC Mustervertrag privat an privat) wird in den nächsten Tagen unterschrieben.
Wir haben nun nur ein Problem, der Käufer möchte den Kaufpreis in 3 Raten bezahlen. Das Fahrzeug ist momentan abgemeldet. Wir würden ihm zur Anmeldung des Fahrzeugs den KFZ Brief übergeben. Er meinte er gäbe uns den Brief dann wieder und wir könnten ihn bis zur vollständigen Zahlung als Sicherheit behalten. Das Fahrzeug werden wir ihm erst geben, wenn wir den Brief wieder haben.

Dem Vertrag möchten wir eine Vereinbarung über die Ratenzahlung hinzufügen. In diese wollen wir folgende Punkte aufnehmen:

- Höhe und Zeitpunkt der Ratenzahlung
- Kein Bedarf einer Mahnung um den Käufer in Verzug zu setzen
- Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum
- Vorbehalt eines Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Nichtzahlung
- Verzugszinsen im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung

Was passiert während des Eigentumvorbehaltes, wenn das Fahrzeug durch den Käufer verunfallt oder ein technischer Defekt auftritt?
Wer haftet für diese Schäden?
Die Mängel des Fahrzeuges sind dem Käufer bekannt und würden im Vertrag angegeben werden.
Was ist außerdem zu beachten?
20. November 2006 | 01:08

Antwort

von


(921)
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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank Für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Wenn das Fahrzeug während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes beschädigt wird, ändert dies nichts daran, daß der Käufer Ihnen den (Rest-)Kaufpreis zahlen muß. Der Kaufvertrag wird dadurch ja nicht unwirksam. Im (für ihn) ungünstigsten Fall muß der Käufer also für ein defektes Auto den vereinbarten Preis zahlen, wenn er den Schaden selbst verursacht hat.

Für den Fall eines technischen Defektes sollten Sie vertraglich einen Gewährleistungsauschluß vereinbaren, damit Sie dafür nicht in Anspruch genommen werden können. Wegen bekannter Mängel stehen dem Käufer ohnehin keine Ansprüche zu.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2006 | 20:50

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sind wir denn mit diesen Punkten auf der "sicheren" Seite oder gibt es noch etwas anderes was wir unbedingt beachten müssen oder ergänzen können? Rechtwidrig ist diese Vereinbarung ja nicht oder?
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2006 | 18:43

Rechtswidrig ist diese Vereinbarung nicht und Sie stehen damit auf der sicheren Seite.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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