20. November 2006
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01:08
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank Für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn das Fahrzeug während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes beschädigt wird, ändert dies nichts daran, daß der Käufer Ihnen den (Rest-)Kaufpreis zahlen muß. Der Kaufvertrag wird dadurch ja nicht unwirksam. Im (für ihn) ungünstigsten Fall muß der Käufer also für ein defektes Auto den vereinbarten Preis zahlen, wenn er den Schaden selbst verursacht hat.
Für den Fall eines technischen Defektes sollten Sie vertraglich einen Gewährleistungsauschluß vereinbaren, damit Sie dafür nicht in Anspruch genommen werden können. Wegen bekannter Mängel stehen dem Käufer ohnehin keine Ansprüche zu.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
20. November 2006 | 20:50
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind wir denn mit diesen Punkten auf der "sicheren" Seite oder gibt es noch etwas anderes was wir unbedingt beachten müssen oder ergänzen können? Rechtwidrig ist diese Vereinbarung ja nicht oder?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. November 2006 | 18:43
Rechtswidrig ist diese Vereinbarung nicht und Sie stehen damit auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann