2. Juni 2015
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15:41
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.
Grundsätzlich müssen Sie die Risiken, welche Ihrem Fahrzeug innewohnen, selbst tragen. Beispielsweise sollen hier Verschleiß, Alterung und durch eigenes Tun verursachte Schäden genannt werden.
Jedoch sind ebenso grundsätzlich Schäden von Dritten, entweder im Straßenverkehr oder auch durch unsachgemäße Behandlung bei Benutzung oder Reparaturen, nicht von Ihnen selbst zu tragen, sondern von dem ursächlichen Verursacher.
Genau hier liegt aber auch der sprichwörtliche Hase im Pfeffer. Sie als Geschädigte müssen zweifelsfrei und lückenlos nachweisen müssen, dass der jetzige Fehler/Schaden an Ihrem Fahrzeug durch die Werkstatt herbeigeführt wurde und dabei die Ursache dafür nicht in der möglicherweise fehlerhaften Materialbeschaffenheit Ihres Fahrzeuges an der von Ihnen beschriebenen Stelle. Diesen Nachweis können Sie im Grunde nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten in einem Beweissicherungsverfahren führen. Wobei der Ausgang dessen aufgrund der geschilderten Sachlage nicht ganz eindeutig sein kann.
Zum anderen sollten Sie sich die Frage stellen, in wie weit ein solches Vorgehen wirtschaftlich ist und Sie damit zu Ihrem Recht kommen.
Verständlich ist Ihre jetzige Sicht der Dinge, dass Sie Ihr Fahrzeug wegen einer Kleinigkeit, die eigentlich von jedem halbwegs geschulten Lehrling auszuführen gewesen sein sollte, nun zu einer desaströsen Situation herangewachsen ist, an der Sie auch Ihrer Sicht keinerlei Anteil haben und nun dennoch mit Ihrem Problem der anfallenden Kosten und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden allein stehen.
Sie sollten von daher eine nachvollziehbare schriftliche Erklärung der beauftragten Werkstatt zu den entstandenen/festgestellten Schaden einfordern und vorerst mit der Beauftragung der Reparatur des vorliegenden Schadens noch etwas warten. Bei einer Weigerung der Werkstatt dazu, sollten Sie abstand davon nehmen diese mit der Behebung des Schadens zu beauftragen (ABER das ist meine persönliche Meinung, gern dürfen Sie davon in eigenem Ermessen abweichen). Ggf. wird man Ihnen auch bei der Fehlerbeseitigung entsprechend entgegenkommen, was unter Umständen für die wirtschaftliche Betrachtung der Angelegenheit für Sie auch von Vorteil sein kann.
Für eine erste Fehlerbeschreibung (Erfassung des Ist-Zustandes) kann auch eine andere mit der ersten nicht verbundene Werkstatt helfen, im Falle eines Rechtstreites wird jedoch ein Sachverständigengutachten unumgänglich sein.
Als Ergebnis des Bestreitens des gesamten Weges kann auf der einen Seite sein, dass Sie lediglich den beauftragten Kerzentausch tragen müssen und der übrige Schaden (den sie wohl erst einmal vorfinanzieren werden müssen, so Sie nicht rechtschutzversichert sind) wird Ihnen vollständig von einer zahlungskräftigen Werkstatt ersetzt werden, oder aber Sie bleiben auf dem Schaden am Wagen und den übrigen wahrscheinlich nicht unerheblichen Kosten sitzen. Ein Weg dazwischen ist dagegen wahrscheinlicher.
Eine konkretere Beantwortung Ihrer Frage ist mir leider hier nicht möglich, sollten Sie dennoch noch weitere Fragen dazu haben stehe ich Ihnen gern bei der Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Wehle