14. März 2025
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13:11
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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mit der vom Händler vorgeschlagenen Formulierung sind Sie nicht auf der sicheren Seite.
Hier sollten Sie auf Ihren Vorschlag bestehen.
Auch die Delle sollte erwähnt werden, ebenso die Verpflichtung, diese fachgerecht zu beseitigen.
Nur so wären Sie dann auf der sicheren Seite.
Denn sonst laufen Sie Gefahr, dass § 442 BGB zur Anwendung kommt.
[quote]§ 442
Kenntnis des Käufers
(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.[/quote]
Und hier könnte man Ihnen grobe Fahrlässigkeit unterstellen, wenn Sie trotz Hinweis auf Nachlackierung nicht nach weiteren möglichen Schaden gesucht hätten.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Verkäufer sich gegen Ihren Vorschlag sperren möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle