Autokaufvertrag Unfallfreiheit

14. März 2025 12:38 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich möchte ein Fahrzeug von einem gewerblichen BMW Händler kaufen. Der BMW Händler hat das Auto Online nicht als Unfallfrei angegeben. Bei der Besichtigung hat er uns erzählt das, dass Auto zwei kleine Schäden hatte. Allerdings sollen es reine Lackkierarbeiten gewesen sein. Also keine größeren Blechschäden, die zur einer beeinträchtigung der Funktionalität des Fahrzeug führen könnten.

Ich habe daraufhin dem Händler gesagt das wir das Auto Kaufen möchten, aber diese Tatsache im Kaufvertrag aufgenommen werden soll.
Mein Vorschlag an den Händler:
Zusatzklausel – Zustand des Fahrzeugs:
"Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug einen leichten Unfall erlitten hat, der ausschließlich zu Lackierarbeiten geführt hat. Konkret wurden die Seitenwand hinten rechts sowie die Verkleidung des Stoßfängers hinten lackiert; in einzelnen Bereichen erfolgte eine Nachlackierung. Diese Arbeiten beeinträchtigen die Funktionalität des Fahrzeugs nicht."

Problem: Der Händler hat diesen Vorschlag nicht in den Kaufvertrag aufgenommen. Stattdessen schreibt er nur den Satz unter Rubrik: Details zur Zahlung und Sonstige Vereinbarungen:

"Seitenwand hinten rechts & Verkleidung Stoßfänger hinten wurde lackiert. Teilweise nachlackiert."

Mehr wurde nicht im Kaufvertrag geschrieben. Es fehlt also ein Wort das "nur/ausschließlich" lackiert wurde und sonst keine größeren Schäden/Unfälle vorhanden sind.

Weiter oben im Kaufvertrag steht noch unter Angaben zum Fahrzeug in einer Tabelle:
Unfallfrei (lt. Vorbesitzer) ja

Da ich beim dem Kaufbetrag von 23000€ auf der sicheren Seite sein möchte, dass keine großen Unfälle am Fahrzeug waren und damit die Funktionalität und Sicherheit des Autos nicht mehr voll gegeben sind, die Frage ob wir mit dem aktuellen Kaufvertrag auf der sicheren Seite sind? Oder ob der Verkäufer noch etwas am Vertrag ändern muss?
Wie sollte die Vormulierung sein damit wir auf der sicheren Seite sind und des Händler akzeptieren kann?

Hinweis: Wir haben noch eine kleine Delle im Auto gefunden die der Händler noch raus machen möcht. Dies sieht aber zu klein aus um mit einen größerem Unfall in Verbindung zu stehen.

Vielen Dank im Vorraus.
14. März 2025 | 13:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

mit der vom Händler vorgeschlagenen Formulierung sind Sie nicht auf der sicheren Seite.

Hier sollten Sie auf Ihren Vorschlag bestehen.

Auch die Delle sollte erwähnt werden, ebenso die Verpflichtung, diese fachgerecht zu beseitigen.

Nur so wären Sie dann auf der sicheren Seite.

Denn sonst laufen Sie Gefahr, dass § 442 BGB zur Anwendung kommt.

[quote]§ 442
Kenntnis des Käufers

(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.[/quote]

Und hier könnte man Ihnen grobe Fahrlässigkeit unterstellen, wenn Sie trotz Hinweis auf Nachlackierung nicht nach weiteren möglichen Schaden gesucht hätten.

Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Verkäufer sich gegen Ihren Vorschlag sperren möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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