Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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der Fahrzeugbrief hat zwar eine Indizfunktion hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse. Ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs von einem zum Verkauf nichtberechtigten Verkäufers ist nicht möglich, wenn der Fahrzeugbrief vom Verkäufer nicht vorgelegt wurde.
Wenn das Fahrzeug dem Eigentümer gestohlen wurde oder ihm anderweitig abhanden gekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs aber grundsätzlich nicht möglich (siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__935.html" target="_blank" >§ 935 BGB</a>, eine Ebay-Versteigerung ist keine öffentliche Versteigerung). Daran ändert dann auch die Vorlage des Fahrzeugbriefs durch den nichtberechtigten Verkäufer nichts.
Es bleibt also ein Restrisiko, dass nach dem Verkauf ein Dritter Ansprüche stellt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Könnte man zur eigenen Absicherung vor Vertrags-Abschluss den Verkäufer bitte, sich in den Fahrzeugbrief als Halter eintragen zu lassen, oder spielt diese Möglichkeit nur eine untergeordnete Rolle für einen Eigentumsbeweis?
Dankeschön!
Mit freundlichen Grüssen
Uwe Nernheim
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Eintrag im Fahrzeugbrief ist auch nur ein Indiz dafür, dass der Eingetragene Eigentümer des Kfz ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Erwerber weitere Nachforschungen anzustellen, wenn die Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind und der Veräußerer im Besitz des Briefes ist, ohne selbst eingetragen zu sein (BGH NJW 1991, 1415). Ihnen ist ja bekannt, dass der Verkäufer bislang jedenfalls nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Sie sollten deshalb im eigenen Interesse weitere Nachforschungen anstellen, wo und von wem der Verkäufer das Fahrzeug erworben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin