Autogasanlage

26. April 2008 11:19 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

im September 2007 habe ich mir in mein Auto eine Autogasanlage im Wert von € 2700,00 einbauen lassen.
Bei der Tüv-Abnahme im März 2008 fiel das Auto durch den Tüv u.a. da die Gasanlage undicht war. Alle Mängel wurden behoben durch eine Werkstatt und die Gasanlage wurde repariert, wo ich diese auch hab einbauen lassen.
Danach habe ich das Auto wieder beim TÜV vorgstellt und es fiel erneut durch, da die Gasleitung (vom Tank kommend) eine Scheuerstelle und einen Knick aufwiesen.
Das Auto habe ich dann wieder zu dem Gas-Einbauer gebracht, der Fehler wurde angeblich behoben.
Heute fiel das Fahrzeug wieder durch den Tüv, da an der beschädtigen Stelle der Fehler mit Isolierband behoben wurde und er o.g. Knick wurde auch nicht behoben. Laut Tüv muss die ganze Leitung ausgetauscht werden.
Am Montag fahre ich erneut zu dem Gas-Einbauer und möchte nun wissen, wie ich mich verhalten soll und welche Rechte ich nun habe. Auf das Fahrzeug bin ich aufgrund Bundeswehr angewiesen.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst einmal kommt es in Ihrem Fall darauf an, ob Sie die Autogasanlage bei der einbauenden Werkstatt auch gekauft haben oder nur haben einbauen lassen. In letzterem Fall haftet die Werkstatt grundsätzlich nicht für Defekte an der Autogasanlage sondern nur für einen mangelhaften Einbau.

Nachdem bereits Nachbesserungsversuche vorgenommen wurden, gehe ich davon aus, dass die Autogasanlage in der Werkstatt auch gekauft und dann durch diese eingebaut wurde. Je nach Umfang der Einbautätigkeit handelt es sich hier um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag.

In beiden Fällen haben Sie die gesetzliche Gewährleistung, so dass sich die Werkstatt grundsätzlich um die Beseitigung des Mangels bemühen muss. Diese Nacherfüllung steht immer an erster Stelle, so dass ein Käufer/Besteller dies zunächst dulden muss, bevor weitergehende Rechte ausgeübt werden können.

Nach kaufvertraglichen Gesichtspunkten muss der Käufer dem Verkäufer ZWEIMAL das Recht zur Nachbesserung gewähren. Beim Werkvertrag kann der Unternehmer sogar mehr Nachbesserungsversuche zur Verfügung haben, bevor weitergehende Rechte durch den Vertragspartner ausgeübt werden können. Jedoch gilt dies nur dann, wenn die Nachbesserung nicht offensichtlich fehlgeschlagen ist, was hier wohl der Fall sein dürfte.

Das bedeutet, dass Sie nach mindestens zweimaligem ERFOLGLOSEM Nachbesserungsversuch desselben Mangels weitergehende Rechte ausüben können. Sofern der erste auftretende Defekt an der Gasleitung mit dem zweiten und dritten identisch war und es sich somit um denselben Mangel handelt, müssen Sie keinen weiteren Nachbesserungsversuch mehr dulden.

Sie können daher den Kaufpreis mindern oder den Rücktritt erklären und Ihren Kaufpreis unter Abzug der gezogenen Nutzungsvorteile herausverlangen.

In Betracht kommt auch ein Schadensersatzanspruch, so dass die defekte Gasleitung von einer anderen Werkstatt repariert werden kann und Sie die Kosten hierfür von der Gegenseite verlangen können. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Pflichtverletzung der Gegenseite nachweisbar ist, was jedoch angesichts der Tatsache, dass diese lediglich mit Isolierband "repariert" wurde, wohl möglich sein dürfte.

Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, der Werkstatt noch einen weiteren Nachbesserungsversuch zu gewähren.

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

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