Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie werden in den nächsten Wochen aller Wahrscheinlichkeit nach eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung bekommen, in der Sie Gelegenheit haben, zur Sache auszusagen. Folgendes könnte man Ihnen in diesem Zusammenhang zur Last legen:
Fahren ohne entsprechende Versicherung, was gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann,
Fahren ohne Zulassung, was mit 40 € Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg geahndet werden kann.
Daneben steht natürlich auch noch das gestohlene Kennzeichen im Raum. Womöglich wird man Sie hier des Diebstahls verdächtigen; der Strafrahmen liegt beim Diebstahl bei Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Das klingt zunächst sehr drastisch, aller Wahrscheinlichkeit nach würde das Verfahren bei Ihnen, sofern Sie strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten sind, bei einer Gesamtstrafe in Form einer vergleichsweise geringen Geldstrafe münden.
Damit es aber soweit gar nicht erst kommt, kann ich Ihnen nur dazu raten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, sobald Ihnen die Ladung zur polizeilichen Vernehmung zugegangen ist. Der Anwalt kann sodann Akteneinsicht bei der Polizei/Staatsanwaltschaft beantragen und so Kenntnis davon erlangen, was genau Ihnen vorgeworfen wird und entsprechend reagieren. Wenn sich beweisen lässt, dass Sie nicht persönlich gefahren sind und auch keine Kenntnis von den gestohlenen Kennzeichen hatten, wären Sie strafrechtlich nicht zu belangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten darf ich Sie bitten, die Nachfragefunktion zu benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Hallo
Da ich eine aussage schon gemacht habe nach meiner verhaftung,
nur ich bin auch nicht mit dem pkw selber gefahren. Der bekannte von mir ist selber gefahren und er hatte das der polizei auch schon gesagt das er gefahren sei nur er hat nicht zu gegeben das er die kenntzeichen gestohlen hat.
Wissen sie was mich jetzt erwartet den wir haben ein tausch vertrag der besagt wenn der bmw nicht im einwandfreien zustand ist und wer er noch keine tüv abnahme hat so ist es noch nicht mein fahrzeug.
Was könnte mich jetzt noch erwarten an dieser stelle mit demm gericht welche strafe kann ich noch bekommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Ihr Bekannter ggü der Polizei zugegeben hat, selber gefahren zu sein und aus dem Kaufvertrag hervorgeht, dass der Wagen noch nicht Ihnen gehörte, entfällt jdf. der Vorwurf des Fahrens ohne Versicherung und des Fahrens ohne Zulassung.
Im Raum steht dann noch der Vorwurf des Diebstahls bzgl. der Kennzeichen. In Betracht kommt im übrigen auch noch der Verdacht einer Urkundenfälschung, da ein Kennzeichen in Verbindung mit einem PKW eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt.
Sollte es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, würden Sie, sofern Sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind und sich Ihre Unschuld nicht beweisen lässt, vermutlich mit einer Geldstrafe zu rechnen haben, die in der Regel vergleichsweise gering ausfällt. Das genaue Strafmaß lässt sich auf diesem Wege allerdings nicht voraussagen, da es immer das Ergebnis des Verlaufs der Hauptverhandlung und der richterlichen Würdigung ist.
Ansonsten verbleibt es bei meinem Rat, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, damit günstigenfalls die Vorwürfe gegen Sie erfolgreich ausgeräumt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt