Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es mir erlaubt, die Nummernschilder abzuschrauben, wenn ich das Fahrzeug finden sollte?
Davon würde ich abraten.
Es könnte Ihnen eine verbotene Eigenmacht, aber u. U. auch ein Diebstahl der Kennzeichen vorgeworfen werden. Das Abschrauben der Kennzeichen würde zudem nicht automatisch zur Abmeldung des Fahrzeugs führen, sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, solange Sie noch als Halter eingetragen sind, dass Ihnen das Abstellen eines Fahrzeugs ohne Kennzeichen vorgeworfen wird und Sie deswegen ggf. sogar ein Bußgeld auferlegt bekommen.
Nur die zuständigen Behörden sind befugt, ein Kennzeichen zu entwerten oder entfernen zu lassen.
2. Mach es finanziell Sinn ein Mahnverfahren gegen ihn einzuleiten, um die KFZ Steuer zurück zu fordern?
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren – ohne Anwaltskosten – betragen bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro zunächst 32,00 Euro Gerichtsgebühr. Würde Widerspruch eingelegt und das streitige Verfahren eingeleitet, erhöhen sich die Gerichtsgebühren auf insgesamt 105,00 Euro.
Das Problem wird aber sein, den Mahnbescheid zuzustellen, wenn es keine zustellfähige Adresse des Käufers gibt.
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, hilft Ihnen dieses Verfahren nicht weiter.
3. Liegen meine Chancen vor Gericht zur gewinnen überhaupt so gut, dass es die 100 € der KFZ Steuer wert sind?
Wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer sich dazu verpflichtet hat, das Fahrzeug umzumelden, könnten Erfolgsaussichten vor Gericht bestehen. Voraussetzung wäre aber auch dann, dass der Wohnort des Käufers ermittelt wird, damit eine Klage zugestellt werden kann.
Aber selbst wenn Erfolgsaussichten im Grunde bestehen, sollten Sie daran denken, dass hier schon die Gerichtskosten wahrscheinlich höher sind als Ihre Forderung aus der KFZ-Steuer. Selbst wenn Sie die Klage gewinnen würden, müssten Sie mit den Gerichtskosten erst einmal in Vorleistung treten und Sie haften auch weiterhin als Zweitschuldner, wenn die Gerichtskosten bei dem Beklagten nicht beigetrieben werden können.
Würden Sie eine Klage gewinnen, ist die nächste Frage, ob der Käufer auch zahlen wird. Kommen womöglich noch Gerichtsvollzieherkosten usw. auf Sie zu, riskieren Sie bei einer geringen Klageforderung schnell, dass die Kosten die eigentliche Forderung deutlich übersteigen und Sie einen zusätzlichen finanziellen Nachteil erleiden.
4. Kann man das Auto bzw. die Person irgendwie finden und unter Druck setzen, dass er das Auto ummeldet?
Eine Person kann man u. U. über eine Meldeauskunft bei der Meldebehörde ausfindig machen. Das setzt natürlich voraus, dass die Person ordnungsgemäß gemeldet ist.
Im Rahmen einer Strafanzeige kann man u. U. als Geschädigter eine Akteneinsicht – oft nur über einen Anwalt – beantragen und evtl. auf diesem Weg eine Person finden.
Leider ist es aber so, dass trotz Meldegesetzen immer noch möglich ist, dass eine Person unauffindbar ist und selbst Behörden keinen Aufenthaltsort ermitteln können.
5. Wie sieht es aus mit einer Zwangsabmeldung?
Eine Zwangsstilllegung oder Zwangsabmeldung des Fahrzeugs ist grds. möglich. Von Amts wegen wird das Fahrzeug stillgelegt, wenn die KfZ-Steuer nicht gezahlt wurde oder wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Ist das Fahrzeug noch über Sie versichert und können Sie mit dem Kaufvertrag den Verkauf nachweisen, könnten Sie die KfZ-Versicherung kündigen. Dies würde der Zulassungsstelle mitgeteilt und wenn dort keine neue Versicherung vorgelegt wird, erfolgt die Zwangsstilllegung.
Sie können aber auch als Verkäufer die Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle beantragen, wenn Sie den Verkauf durch den Kaufvertrag nachweisen können. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn ihm Kaufvertrag festgehalten wurde, dass sich der Käufer zur Ummeldung des Fahrzeugs verpflichtet hat.
Können Sie zusätzlich zum Kaufvertrag auch die polizeiliche Kontaktaufnahme nachweisen, hätten Sie den Vorteil, dass Sie sich schon erfolglos um die Ummeldung bemüht haben.
Da das Fahrzeug nach Ihren Angaben bereits zur Fahndung ausgeschrieben wurde und das Fahrzeug weder von dem Käufer noch von dem weiteren Käufer umgemeldet wurde, sollten Sie hier eigentlich gute Aussichten haben, dass das Fahrzeug stillgelegt wird. Allerdings wird die Stilllegung sicherlich nicht kostenlos sein. Die Kosten könnten jedoch wiederum als Schaden beim Käufer geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die einmalige kostenfreie Nachfragefunktion auf diesem Portal.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es mir erlaubt, die Nummernschilder abzuschrauben, wenn ich das Fahrzeug finden sollte?
Davon würde ich abraten.
Es könnte Ihnen eine verbotene Eigenmacht, aber u. U. auch ein Diebstahl der Kennzeichen vorgeworfen werden. Das Abschrauben der Kennzeichen würde zudem nicht automatisch zur Abmeldung des Fahrzeugs führen, sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, solange Sie noch als Halter eingetragen sind, dass Ihnen das Abstellen eines Fahrzeugs ohne Kennzeichen vorgeworfen wird und Sie deswegen ggf. sogar ein Bußgeld auferlegt bekommen.
Nur die zuständigen Behörden sind befugt, ein Kennzeichen zu entwerten oder entfernen zu lassen.
2. Mach es finanziell Sinn ein Mahnverfahren gegen ihn einzuleiten, um die KFZ Steuer zurück zu fordern?
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren – ohne Anwaltskosten – betragen bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro zunächst 32,00 Euro Gerichtsgebühr. Würde Widerspruch eingelegt und das streitige Verfahren eingeleitet, erhöhen sich die Gerichtsgebühren auf insgesamt 105,00 Euro.
Das Problem wird aber sein, den Mahnbescheid zuzustellen, wenn es keine zustellfähige Adresse des Käufers gibt.
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, hilft Ihnen dieses Verfahren nicht weiter.
3. Liegen meine Chancen vor Gericht zur gewinnen überhaupt so gut, dass es die 100 € der KFZ Steuer wert sind?
Wenn Sie beweisen können, dass das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer sich dazu verpflichtet hat, das Fahrzeug umzumelden, könnten Erfolgsaussichten vor Gericht bestehen. Voraussetzung wäre aber auch dann, dass der Wohnort des Käufers ermittelt wird, damit eine Klage zugestellt werden kann.
Aber selbst wenn Erfolgsaussichten im Grunde bestehen, sollten Sie daran denken, dass hier schon die Gerichtskosten wahrscheinlich höher sind als Ihre Forderung aus der KFZ-Steuer. Selbst wenn Sie die Klage gewinnen würden, müssten Sie mit den Gerichtskosten erst einmal in Vorleistung treten und Sie haften auch weiterhin als Zweitschuldner, wenn die Gerichtskosten bei dem Beklagten nicht beigetrieben werden können.
Würden Sie eine Klage gewinnen, ist die nächste Frage, ob der Käufer auch zahlen wird. Kommen womöglich noch Gerichtsvollzieherkosten usw. auf Sie zu, riskieren Sie bei einer geringen Klageforderung schnell, dass die Kosten die eigentliche Forderung deutlich übersteigen und Sie einen zusätzlichen finanziellen Nachteil erleiden.
4. Kann man das Auto bzw. die Person irgendwie finden und unter Druck setzen, dass er das Auto ummeldet?
Eine Person kann man u. U. über eine Meldeauskunft bei der Meldebehörde ausfindig machen. Das setzt natürlich voraus, dass die Person ordnungsgemäß gemeldet ist.
Im Rahmen einer Strafanzeige kann man u. U. als Geschädigter eine Akteneinsicht – oft nur über einen Anwalt – beantragen und evtl. auf diesem Weg eine Person finden.
Leider ist es aber so, dass trotz Meldegesetzen immer noch möglich ist, dass eine Person unauffindbar ist und selbst Behörden keinen Aufenthaltsort ermitteln können.
5. Wie sieht es aus mit einer Zwangsabmeldung?
Eine Zwangsstilllegung oder Zwangsabmeldung des Fahrzeugs ist grds. möglich. Von Amts wegen wird das Fahrzeug stillgelegt, wenn die KfZ-Steuer nicht gezahlt wurde oder wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Ist das Fahrzeug noch über Sie versichert und können Sie mit dem Kaufvertrag den Verkauf nachweisen, könnten Sie die KfZ-Versicherung kündigen. Dies würde der Zulassungsstelle mitgeteilt und wenn dort keine neue Versicherung vorgelegt wird, erfolgt die Zwangsstilllegung.
Sie können aber auch als Verkäufer die Zwangsstilllegung bei der Zulassungsstelle beantragen, wenn Sie den Verkauf durch den Kaufvertrag nachweisen können. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn ihm Kaufvertrag festgehalten wurde, dass sich der Käufer zur Ummeldung des Fahrzeugs verpflichtet hat.
Können Sie zusätzlich zum Kaufvertrag auch die polizeiliche Kontaktaufnahme nachweisen, hätten Sie den Vorteil, dass Sie sich schon erfolglos um die Ummeldung bemüht haben.
Da das Fahrzeug nach Ihren Angaben bereits zur Fahndung ausgeschrieben wurde und das Fahrzeug weder von dem Käufer noch von dem weiteren Käufer umgemeldet wurde, sollten Sie hier eigentlich gute Aussichten haben, dass das Fahrzeug stillgelegt wird. Allerdings wird die Stilllegung sicherlich nicht kostenlos sein. Die Kosten könnten jedoch wiederum als Schaden beim Käufer geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die einmalige kostenfreie Nachfragefunktion auf diesem Portal.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin