vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie an den Endkunden einen Wagen mit Sachmangel verkauft. Dies folgt daraus, dass der Ist-Zustand es Fahrzeugs von der vereinbarten Beschaffenheit ("unfallfrei") abweicht, vgl. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Ob Sie davon wussten oder nicht, spielt zunächst keine Rolle.
Das Vorliegen eines solchen Mangels löst die Gewährleistungsrechte der Käufers gem. §§ 437 ff. BGB aus. Vorliegend hat der Käufer Ihnen gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dieser richtet sich nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Nach diesen Vorschriften ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich erst möglich, wenn dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben wurde. Dies gilt indes nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, §§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 2. Hs. BGB.
So liegt der Fall hier. Die Eigenschaft als Unfallwagen können Sie als Verkäufer nicht beseitigen. Die Nacherfüllung ist Ihnen nicht möglich und der Käufer kann ohne Fristsetzung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Rechtsfolgen bestimmen §§ 346 ff. BGB. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sind demnach wieder auszutauschen.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass der Käufer auch hätte ein Minderungsrecht gem. § 441 BGB hätte geltend machen können. Dies entspricht dem von Ihnen angesprochenen "Schadensersatz". In diesem Falle wäre der von ihm geschuldete Kaufpreis in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Fahrzeugs herab zu setzen gewesen, vgl. § 441 Abs. 3 BGB. Da der Käufer hier aber sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat, ist dies für ihn nunmehr verbindlich.
Soviel zu Ihrem Rechtsverhältnis zum Endkunden.
2.
Im Verhältnis zu Ihrem Lieferanten sind Sie wiederum der Käufer, der ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft hat (s.o.). Dies löst wiederum die Gewährleistungsrechte gem. §§ 437 ff. BGB im Verhältnis zum Lieferanten aus. Wie beschrieben ist auch für Ihren Lieferanten die Nachbesserung des Unfallfahrzeugs unmöglich, sodass Sie grundsätzlich ebenfalls zurücktreten oder die Minderung erklären können.
Auch auf einen etwaigen Gewährleistungsausschluss kann sich Ihr Lieferant nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn die Eigenschaft als "unfallfrei" vereinbart worden ist (Verbot widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB).
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf § 377 HGB. Nach dieser Norm müssen Sie als Unternehmer einen später entdeckten Mangel dem Lieferanten unverzüglich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (Abs. 3). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Verkäufer Ihnen dieses Mangel arglistig verschwiegen hat, Abs. 5. Dies würde voraussetzen, dass der Verkäufer die Eigenschaft als Unfallwagen zumindest für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür tragen allerdings Sie.
Neben Rücktritt und Minderung können Sie grundsätzlich auch Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen (a) ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und (b) der Lieferant den Mangel bei Gefahrübergang zu verschulden hat; hierbei muss sich allerdings der Lieferant "entlasten" (exkulpieren), da er die Beweislast trägt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Mein Verkäufer ist Gewerbetreibender und da ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Jedoch hatte der Verkäufer davon Kenntnis gehabt und es einfach vergessen. Dies ist auch so zugegeben worden.
Demnach müsste der Verkäufer mir zumindest meinen entstandenen Schaden erstatten, der aufgrund der Rücknahme und einen erneuten Verkauf entstehen wird. Hatte ich es richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage.
Wie beschrieben ist der Gewährleistungsausschluss hier im Hinblick auf die Eigenschaft als Unfallwagen unwirksam, sodass Ihnen dem Grunde nach alle hieraus folgenden Rechte gem. § 437 BGB zustehen. Dazu zählt gem. Nr. 3 auch der Schadensersatz. Hierunter fallen alle unfreiwilligen Vermögenseinbußen, die Ihnen als kausale Folge der Mangelhaftigkeit des Wagens entstehen. Mehrkosten für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Endkunden zählen hierzu.
Weiterhin weise ich erneut auf Ihr Minderungsrecht hin, wodurch Sie den Kaufpreis gegenüber Ihrem Lieferanten auf den Preis für ein entsprechendes Unfallfahrzeug "drücken" können. Minderung und Schadensersatz schließen sich nicht gegenseitig aus, solange keine "Doppelkompensation" stattfindet.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern per Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Sarah Neumann
Rechtsanwältin aus Dortmund