17. August 2023
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15:18
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Ihr Rechtsempfinden mit dieser Ansicht der Versicherung verletzt ist, ist nachzuempfinden.
Aber da Rechtsempfinden ist nicht immer im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
Und nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren solche Gewährleistungsansprüche nach zwei Jahren.
Die Verjährung wäre also eingetreten.
Daran ändert auch die spätere Zahlung des Verkäufers nicht. Er könnte sich immer auf Verjährung berufen, da die Verjährung ja schon eingetreten ist.
Die Ausnahme besteht nur dann, wenn
a) der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich noch verzichtet, oder
b) dem Verkäufer Vorsatz und damit ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Dafür sind Sie aber darlegungs- und auch beweispflichtig.
Kann der Beweis nicht geführt werden, würde die Verjährungseinrede durchdringen, da eben zwei Jahre abgelaufen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle