Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution ist dann fällig, wenn Sie übersehen können ob Sie zur Befriedigung Ihrer Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen müssen.
Deshalb müssen Sie in einem angemessenen Zeitraum abrechnen.
a) Eine gesetzlich geregelte Abrechnungfrist bezüglich der Kaution gibt es nicht. Ihnen steht vielmehr eine angemessene Frist zur Abrechnung zu. Welche Frist angemessen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Es werden Fristen von 2 Monaten bis zu 9 Monaten
Nachdem die Abrechnung der Stadtwerke für März noch aussteht und die die Abrechnung für Wasser, Hausmeister, Müll etc. im Mai erfolgt, halte ich eine Abrechnung der Kaution für dann zeitlich angemessen, wenn Ihnen diese Kosten bekannt sind. –Das gilt nur, wenn Sie die Umlage dieser Kosten auf die Untermieterin vereinbart haben.
b) Mit Ihren Forderungen können Sie dann aufrechnen und müssen ein sich evtl. ergebendes Guthaben an die Untermieterin auszahlen.
c) Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin Ihnen die Schlüssel zurückzugeben. Fordern Sie die Mieterin beweisbar unter Fristsetzung zur Rückgabe auf. Wenn die Mieterin die Schlüssel trotz Anforderung nicht zurückgibt, macht sie sich schadenersatzpflichtig.
d) Wegen der neuen Adresse können Sie beim Einwohnermeldeamt nachfragen. Sie müssen ein rechtliches Interesse, das hier gegeben ist, glaubhaft machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution ist dann fällig, wenn Sie übersehen können ob Sie zur Befriedigung Ihrer Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen müssen.
Deshalb müssen Sie in einem angemessenen Zeitraum abrechnen.
a) Eine gesetzlich geregelte Abrechnungfrist bezüglich der Kaution gibt es nicht. Ihnen steht vielmehr eine angemessene Frist zur Abrechnung zu. Welche Frist angemessen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Es werden Fristen von 2 Monaten bis zu 9 Monaten
Nachdem die Abrechnung der Stadtwerke für März noch aussteht und die die Abrechnung für Wasser, Hausmeister, Müll etc. im Mai erfolgt, halte ich eine Abrechnung der Kaution für dann zeitlich angemessen, wenn Ihnen diese Kosten bekannt sind. –Das gilt nur, wenn Sie die Umlage dieser Kosten auf die Untermieterin vereinbart haben.
b) Mit Ihren Forderungen können Sie dann aufrechnen und müssen ein sich evtl. ergebendes Guthaben an die Untermieterin auszahlen.
c) Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin Ihnen die Schlüssel zurückzugeben. Fordern Sie die Mieterin beweisbar unter Fristsetzung zur Rückgabe auf. Wenn die Mieterin die Schlüssel trotz Anforderung nicht zurückgibt, macht sie sich schadenersatzpflichtig.
d) Wegen der neuen Adresse können Sie beim Einwohnermeldeamt nachfragen. Sie müssen ein rechtliches Interesse, das hier gegeben ist, glaubhaft machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-