14. Januar 2025
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16:55
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
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E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich ist es so, dass ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung dem Mieter zusteht und vom Vermieter ausgezahlt werden muss. Eine Verrechnung mit der Miete ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Da Sie angeben, dass eine solche Regelung in Ihrem Mietvertrag nicht existiert, ist die Verrechnung durch die Hausverwaltung nicht rechtens. Der Vermieter ist verpflichtet, das Guthaben auszuzahlen.
2. Wenn die Hausverwaltung auf Ihre Mahnungen und Fristsetzungen nicht reagiert, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Sie können den Vermieter schriftlich auffordern, das Guthaben auszuzahlen, und eine angemessene Frist setzen. In diesem Schreiben sollten Sie klarstellen, dass Sie bei Nichtzahlung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
- Sollte die Frist verstreichen, ohne dass das Guthaben ausgezahlt wird, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Dies könnte die Einschaltung eines Anwalts oder die Einreichung einer Klage beim zuständigen Amtsgericht umfassen.
- Da Sie keinen Nachweis über die gezahlte Miete für Januar haben, sollten Sie sicherstellen, dass Sie alle zukünftigen Mietzahlungen dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Es könnte hilfreich sein, die Zahlung der Miete für Januar nachzuweisen, falls dies noch nicht geschehen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt