Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Erzwingen können Sie die von Ihnen gewünschte Vorgehensweise nicht. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Ihnen und der 2. Ehefrau Ihres Vaters.
Da Sie rechtlich eine Erbengemeinschaft bilden, könnten Sie der Ehefrau in Aussicht stellen, die Auseinandersetzung nach §§ 2042, 753 BGB zu verlangen.
Da bei einem Grundstück die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, würde die die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses erfolgen.
Die Ehefrau wird kein Interesse an einer Teilungsversteigerung haben, so dass somit eine Grundlage für eine Vereinbarung bestünde.
In jedem Fall können Sie von der Ehefrau nichts erzwingen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Die Auszahlung wäre für sie kein finanzielles Problem. Sie ist nur der Meinung, mein Vater hat das Erbe so aufgeteilt, damit niemand die Immobilie ohne Weiteres veräussern kann.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn die Meinung der Ehefrau auch in einer letztwilligen Verfügung Ihres Vaters abgebildet wäre, ließe sich diese Auffassung hören.
Von einer derartigen Verfügung haben Sie aber nichts berichtet.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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