12. Juli 2011
|
17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
-Bei einem versicherungswidrigen Verhalten ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGB III).
§ 144 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 SGB III: "Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst [...] und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)"
Nach Abs. 3 S. 1 der genannten Vorschift beträgt die Sperrzeit grundsätzlich 12 Wochen.
-Sie brauchen einen wichtigen Grund für Ihre Kündigung wie unzumutbare Arbeitsbedingungen.
-Da Ihnen der Lohn weiter gezahlt werden soll, können Sie die Sperrfrsit überbrücken.
Für die Beratung zu Verhandlungen, ist die Erstberatungsplattform ungeeignet, da Ihre konkrete Situation und der Arbeitsvertrag unbekannt sind
Mit freundlichen Grüßen,
peter Eichhorn
Rechtsanwalt