Austritt aus GbR vorletzter Gesellschafter

| 10. März 2024 14:09 |
Preis: 50,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind mit meiner Frau an einer GbR zu 50/50 beteiligt. Nun will ich zum 29.02.2024 aus der Gesellschaft austreten und meine Frau führt die Tätigkeit weiter.

Die Vorgehensweise ist uns leider nicht klar.

Es ist mir bewusst, dass durch meinen Austritt die GbR ohne Liquidation beendet wird und das Gesellschaftsvermögen meiner Frau anwachst. Ich werde aus GbR ohne Abfindung austreten, sodass alles auf meiner Frau zu Buchwerten übergeht.
Ich weiß aber nicht, welche Schritte wir unternehmen müssen, um das alles richtig durchzusetzen.

Es sind für uns folgende Fragen unklar:
1. Ich werde mein Gewerbe (GbR) abmelden. Was muss meine Frau machen? Muss Sie Ihre Gewerbe ummelden oder abmelden und dann als Einzelunternehmen (EU) wieder anmelden? Falls sie ein EU anmelden muss: Sie hat separat und parallel noch eine EU seit Jahren angemeldet. Kann Sie dann GbR abmelden und alles auf bestehendes EU zu Buchwerten (da unentgeltlich nach § 6 (3) EStG) übertragen?
2. Wie sieht es mit den Steuererklärungen bzw. mit der Gewinnverteilung aus? Erstellt GbR eine EÜR bis zum 29.02.2024 und meine Frau dann am 01.03.2024 als EU? Wird den Gewinn bis 29.02.2024 gesondert und einheitlich festgestellt und uns beiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet? Also werden die Gewinne (GbR und EU meiner Frau) gesondert, separat ermittelt und verteilt?
3. Die schenkungsteuerlichen Aspekte spielen nach meinem Verständnis keine Rolle, da die Teilwerte alle Wirtschaftsgüter (nur Ware) insgesamt unter 10.000 EUR liegen.
4. Gibt es noch weitere Besonderheiten, die wir beachten müssen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
11. März 2024 | 10:36

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Wow, zum größten Teil haben Sie die Antworten schon in Ihren Fragen beantwortet.

1) Ihre Frau zeigt beim Gewerbeamt mittels Ummeldung an, dass Sie das angemeldete Gewerbe fortan als Einzelunternehmerin fortführt. Ggf. sieht hier das Gewerbeamt auch einen Umweg über die Abmeldung der GbR insgesamt und Tätigkeitserweiterung in der Gewerbeanmeldung Ihrer bereits als Einzelunternehmerin durch eine Ummeldung vor. Ihre Frau kann jedoch nur ein Einzelunternehmen innehaben, denn es gibt sie nicht mehrmals.

Die Übertragung hat ja bereits bei Ihren Ausscheiden von Gesetzes Wegen in der Art der Anwachsung stattgefunden. Ein gesonderter Rechtsakt ist hier nicht mehr erforderlich. Insoweit erfährt das nun erweiterte Einzelunternehmen einen Gewinn.
Den durchaus steuerbaren Gewinn würde unter normalen Umständen eine angemessene Abfindung für Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft entgegenstehen.

2) So die Gesellschaft bis zum Tag Ihres Ausscheidens noch einen Gewinn erwirtschaftet hat, wird dieser auch nach dem von Ihnen beschriebenen Prozedere festgestellt.
Ihre Frau hätte ab dem Tag des Erlöschens der Gesellschaft dann nur noch ihr Einzelunternehmen, aber bis dahin halt zwei Mal Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

3) Nichtsdestotrotz möchte ich in diesem Zusammenhang auf § 30 ErbStG hinweisen. Auch wenn keine Schenkungssteuer aufgrund der Freibetragsregelung anfällt, sind Sie dennoch zur Anzeige des Vermögensübergang ohne Gegenleistung (Schenkung) innerhalb von 3 Monaten verpflichtet.

4) Sie brauchen einen Beschluss der Gesellschafter über die Fortführung der Gesellschaft bzw. Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft als Einzelunternehmen. Sie sollten hier auch regeln, wie Sie abgefunden werden oder auch nicht. Dies stellt dann die Grundlage im Zusammenhang mit einer Vermögensaufstellung der GbR für Ihre o.g. Schenkungssteueranzeige dar.

Mit der Anwachsung sind Sie dann auch ausgeschieden, so dass die Vertretung der „Gesellschaft" nur noch dem verbliebenen Gesellschafter obliegt (§§ 720, 715 BGB). Ihre Frau hat dementsprechend alle gewerberechtlichen und steuerlichen Meldungen vorzunehmen. Sie sollten hier aber sicherstellen, dass eine EÜR für den Zeitpunkt Ihres Ausscheidens vorliegt.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2024 | 11:12

Sehr geehrter Herr Wehle,

vielen Dank für Ihre Unterstützung. Eine kleine Verständnisfrage habe ich noch:

Müssen wir mit dem Gewerbeamt dann klären, wie hier für meine Frau vorzugehen ist, Um- oder Abmeldung? Oder können wir beide einfach die Gewerbeabmeldungen für die GbR abgeben und meine Frau meldet Ihre bestehenden Einzelunternehmen einfach um und führt die Tätigkeit der GbR als EU weiter? Ein entsprechender Beschluss wird vorbereitet.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2024 | 12:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ihre Frau meldet einfach die bisherigen Tätigkeiten der GbR für ihr Unternehmen nach und insgesamt melden Sie beide die GbR beim Gewerbeamt ab.

Das Gewerbeamt interessiert sich hierbei nicht dafür, dass Ihre Frau die GbR als Einzelunternehmen fortführt, sondern muss nur wissen, welchen gewerblichen Tätigkeiten diese fortan nachgeht. Insoweit meldet sie diese ergänzend nur um.

Ihre Frau hat nach allem also nicht zwei gewerbliche Einzelunternehmen, sondern nur eines.
Unter Umständen muss sie beide Unternehmungen buchhalterisch strikt trennen, soweit es sich beim ersten EU um eine freiberuflich selbständige Tätigkeit handelt und sie hierfür von den Vorteilen der Freiberuflichkeit partizipieren will. In diesem Fall müsste Sie die gewerbliche (bisherige) Tätigkeit der GbR auf sich anmelden.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 11. März 2024 | 11:13

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. März 2024
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