Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Wow, zum größten Teil haben Sie die Antworten schon in Ihren Fragen beantwortet.
1) Ihre Frau zeigt beim Gewerbeamt mittels Ummeldung an, dass Sie das angemeldete Gewerbe fortan als Einzelunternehmerin fortführt. Ggf. sieht hier das Gewerbeamt auch einen Umweg über die Abmeldung der GbR insgesamt und Tätigkeitserweiterung in der Gewerbeanmeldung Ihrer bereits als Einzelunternehmerin durch eine Ummeldung vor. Ihre Frau kann jedoch nur ein Einzelunternehmen innehaben, denn es gibt sie nicht mehrmals.
Die Übertragung hat ja bereits bei Ihren Ausscheiden von Gesetzes Wegen in der Art der Anwachsung stattgefunden. Ein gesonderter Rechtsakt ist hier nicht mehr erforderlich. Insoweit erfährt das nun erweiterte Einzelunternehmen einen Gewinn.
Den durchaus steuerbaren Gewinn würde unter normalen Umständen eine angemessene Abfindung für Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft entgegenstehen.
2) So die Gesellschaft bis zum Tag Ihres Ausscheidens noch einen Gewinn erwirtschaftet hat, wird dieser auch nach dem von Ihnen beschriebenen Prozedere festgestellt.
Ihre Frau hätte ab dem Tag des Erlöschens der Gesellschaft dann nur noch ihr Einzelunternehmen, aber bis dahin halt zwei Mal Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
3) Nichtsdestotrotz möchte ich in diesem Zusammenhang auf § 30 ErbStG hinweisen. Auch wenn keine Schenkungssteuer aufgrund der Freibetragsregelung anfällt, sind Sie dennoch zur Anzeige des Vermögensübergang ohne Gegenleistung (Schenkung) innerhalb von 3 Monaten verpflichtet.
4) Sie brauchen einen Beschluss der Gesellschafter über die Fortführung der Gesellschaft bzw. Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft als Einzelunternehmen. Sie sollten hier auch regeln, wie Sie abgefunden werden oder auch nicht. Dies stellt dann die Grundlage im Zusammenhang mit einer Vermögensaufstellung der GbR für Ihre o.g. Schenkungssteueranzeige dar.
Mit der Anwachsung sind Sie dann auch ausgeschieden, so dass die Vertretung der „Gesellschaft" nur noch dem verbliebenen Gesellschafter obliegt (§§ 720, 715 BGB). Ihre Frau hat dementsprechend alle gewerberechtlichen und steuerlichen Meldungen vorzunehmen. Sie sollten hier aber sicherstellen, dass eine EÜR für den Zeitpunkt Ihres Ausscheidens vorliegt.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre Unterstützung. Eine kleine Verständnisfrage habe ich noch:
Müssen wir mit dem Gewerbeamt dann klären, wie hier für meine Frau vorzugehen ist, Um- oder Abmeldung? Oder können wir beide einfach die Gewerbeabmeldungen für die GbR abgeben und meine Frau meldet Ihre bestehenden Einzelunternehmen einfach um und führt die Tätigkeit der GbR als EU weiter? Ein entsprechender Beschluss wird vorbereitet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ihre Frau meldet einfach die bisherigen Tätigkeiten der GbR für ihr Unternehmen nach und insgesamt melden Sie beide die GbR beim Gewerbeamt ab.
Das Gewerbeamt interessiert sich hierbei nicht dafür, dass Ihre Frau die GbR als Einzelunternehmen fortführt, sondern muss nur wissen, welchen gewerblichen Tätigkeiten diese fortan nachgeht. Insoweit meldet sie diese ergänzend nur um.
Ihre Frau hat nach allem also nicht zwei gewerbliche Einzelunternehmen, sondern nur eines.
Unter Umständen muss sie beide Unternehmungen buchhalterisch strikt trennen, soweit es sich beim ersten EU um eine freiberuflich selbständige Tätigkeit handelt und sie hierfür von den Vorteilen der Freiberuflichkeit partizipieren will. In diesem Fall müsste Sie die gewerbliche (bisherige) Tätigkeit der GbR auf sich anmelden.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen