Ausstieg aus GbR

19. August 2011 13:22 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
2002 wurde eine GbR gegründet zum Zwecke eines Grundstückskauf. Insgesamt 14 Mitglieder. Es wurde ein Kaufvertrag beim Notar ertsellt. Da die Verkehrsrechtliche Lage bis Heute nicht geklärt werden konnte, weil Ansprüche dritter bestehen, konnt das Geld nicht auf das Notaranderkonnto eingezahlt werden. Alle Mitglieder haben ihren Anteil auf das GbR Konto eingezahlt. Meine Frage? Ich will durch ein Umzug aus der GbR austreten und mein Geld von der GbR zurückerhalten. Die GbR hält mich schon seit Monaten hin. Ist der Kaufvertrag überhaupt noch Gültig? Kann ich diesen Anfechten. Was muß getan werden um an mein Geld zu kommen? Müsste ich allein eventuelle Notarkosten tragen für die Änderung des GbR Vertrages und den Kaufvertrages? Muß mich die GbR raus lassen?
19. August 2011 | 14:51

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Meine Frage? Ich will durch ein Umzug aus der GbR austreten und mein Geld von der GbR zurückerhalten. Die GbR hält mich schon seit Monaten hin. Ist der Kaufvertrag überhaupt noch Gültig?

Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist der Kaufvertrag bereits notariell unterzeichnet worden, lediglich noch nicht durchgeführt worden, weil es mit der Abwicklung Probleme gibt.

Dementsprechend sehe ich grundsätzlich nach ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, weshalb der Vertrag unwirksam sein sollte.


2.Kann ich diesen Anfechten.

Den Kaufvertrag können Sie grundsätzlich nach dem Gesetz nur dann anfechten, wenn Sie beim Abschluss einem Irrtum (vgl. § 119 BGB) unterlegen wären oder durch Drohung oder arglistige Täuschung zum Abschluss des Vertrages bewegt worden sind (vgl. § 123 BGB).

Dieses kann ich aber zum einen nach Ihrer Schilderung nicht erkennen, zum anderen wären die entsprechenden Anfechtungsfristen voraussichtlich auch bereits abgelaufen.


3.Was muß getan werden um an mein Geld zu kommen? Müsste ich allein eventuelle Notarkosten tragen für die Änderung des GbR Vertrages und den Kaufvertrages? Muß mich die GbR raus lassen?

Hierzu müssten Sie falls noch nicht geschehen den Gesellschaftsvertrag zum nächst möglichen Zeitpunkt also Ihre Gesellschafterstellung kündigen.

Durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft hätten sie dann auch einen Abfindungsanspruch. Die GbR muss Sie also grundsätzlich „raus lassen".

Der Wert der Abfindung würde sich dann insbesondere nach ihren eventuellen Einlagen, dem Unternehmenswert sowie dem zu erwartenden Gewinn ermitteln. In der Praxis ist dieses relativ schwierig zu berechnen, so dass ich Ihnen dringend empfehlen würde, einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort zu beauftragen.

Bezüglich der Kosten für die Änderung des GbR-Vertrages sowie des Kaufvertrages kommt es darauf an, was vereinbart worden ist. Sofern nicht vereinbart worden ist habe ich Zweifel, ob überhaupt Kosten in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag entstehen, da sie als Gesellschafter ja nur entfernt werden müssen.

Bezüglich des Kaufvertrages käme es letztendlich darauf an, wer überhaupt konkret der Vertragspartner ist. Sollte dieses ausdrücklich die betreffende GbR sein, wäre eine Änderung des Kaufvertrages überhaupt nicht notwendig.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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