Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Es liegt hier offenbar ein Missverständnis vor. Der Versorgungsausgleich kann nicht wirksam beim Notar ausgeschlossen werden. Alleine das Gericht kann hierüber entscheiden. Ein notarieller Verzicht hat keine Rechtsbindungswirkung.
Ist die Gegenseite anwaltlich nicht vertreten, wird die Entscheidung des Gerichts nicht rechtskräftig wodurch nochmals auf Zeitablauf gewartet werden muss. Aus diesem Grunde wird zumeist ein weiterer Anwalt hinzugeholt der den Rechtsmittelverzicht erklärt. Die meisten Kollegen arbeiten da mit bekannten Rechtsanwälten zusammen (da die Haftung nicht unerheblich ist, ist hier das Vertrauen in die Arbeit des anderen Anwalts entscheidend.) Zumeist werden die Kosten dann durch eine pauschale Gebühr beglichen. Diese liegt deutlich unter dem ansonsten entstehenden Honorar. Fragen Sie hier noch einmal bei Ihrem Anwalt nach. (Oder Sie lassen sich noch einmal die Konsequenzen erklären, falls Sie ohne Anwalt zu Gericht gehen).
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
Ich bedanke mich für die ausführliche Antwort, scheinbar habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Ich versuche, meine Frage klarer zu stellen, sofern ich nicht die ganz korrekte Wortwahl habe, hoffe ich dennoch verständlicher formuliert zu haben. Die Kosten wurden bereits vom potenziellen zweiten Anwalt so der Gegenseite grob veranschlagt. Bei notarieller Beurkundung des beiderseitigen Willens zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich soll das Gericht ja dieser Vereinbarung folgen, sofern sie einer Inhalts- und Ausübungsprüfung standhält.
Also nochmals, hoffentlich klarer formuliert:
Können die Parteien trotz bereits laufendem Scheidungsverfahren beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen, in welcher die Parteien übereinstimmend den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklären, ohne eine Frist von einem Jahr zwischen Beurkundung und Einreichung des Scheidungsantrags einzuhalten, oder muss eine solche Frist eingehalten sein, damit das Gericht die Vereinbarung anerkennen kann?
Nochmals vielen Dank für ihre Mühen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Ja. Eine Frist existiert nach neuem Recht (seit 2009) nicht mehr.
Wie Sie selber sagen, wird das Gericht allerdings noch die Prüfung vornehmen.
Bei weiteren Rückfragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt