18. Januar 2018
|
17:20
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verschwiegenheitsklausel gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verstoß kann der Arbeitgeber Schadensersatz beanspruchen.
Die können bzw. müssen sich als geladener Zeuge auf diese Klausel berufen.
Eine Ausnahme gegen die Pflicht zum Schweigen gilt nur dann, wenn die Tatsache offenkundig ist oder ohne Probleme in Erfahrung gebracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer über illegale Geheimnisse des Arbeitgebers nicht schweigen. Dabei muss es sich aber um solche betriebsbezogene Missstände handeln, an deren Aufdeckung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Außerdem ist in diesem Fall nachzuweisen, dass zuvor vergebliche Versuche unternommen wurden, diesen Sachverhalt mit dem Arbeitgeber zu regeln bzw. zu klären.
Zum Schutz vor Schadensersatzansprüchen sollten Sie für den Fall einer Vorladung bei Gericht, sich auf die Klausel berufen und entsprechend schweigen. Zu außergerichtlichen Zeugenaussagen sind Sie aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, daher würde ein solcher Verstoß erst recht zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)