7. April 2011
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20:25
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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nach Ihrer Schilderung hat der Hersteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht. Danach kann der Hersteller die Auslieferung der Lizenz verweigern, wenn er einen fälligen Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis hat.
Der Anspruch auf Zahlung des ersten Updates und der Lieferung des zweiten stammt aus demselben rechtlichen Verhältnis.
Allerdings hat der Hersteller gegen Sie keinen fälligen Anspruch, da die erste Lieferung nach Ihrer Schilderung mangelhaft war und Sie daher nach § 320 BGB berechtigt sind, die Zahlung des Kaufpreises bis zur mangelfreien Leistung zu verweigern.
Mit anderen Worten: Die Firma darf die Auslieferung nicht verweigern.
Sollte der Hersteller weiterhin nicht liefern, können sie die Lieferung einklagen. Ich rate Ihnen jedoch in diesem Falle einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann dann vor Klageerhebung die abgeschlossenen Verträge prüfen ob sich aus den Verträgen, insbesondere den AGB, Abweichungen von der gesetzlichen Regelung ergeben.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
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