Ausländische Einkünfte (Rente, Pension)

17. Juli 2005 14:42 |
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Steuerrecht


Guten Tag,
wie wird bei einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung in Deutschland eine ausländische Rente (aus Frankreich) im Gegensatz zu einer ausländischen Pension (aus Frankreich) steuerlich erfaßt? Gibt es dabei Unterschiede?

Mann: Deutsche Staatsangehörigkeit, Beamter i. R. mit Versorgungsbezügen in Deutschland.

Frau : Französische Staatsangehörigkeit, Beamtin i. R. mit Versorgungsbezügen aus Frankreich, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat.

Mit freundlichen Grüßen
D.I.
Guten Tag,

wenn Sie beide in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, werden die aus Frankreich stammenden Bezüge nach deutschem Einkommenssteuerrecht versteuert.

Sie rutschen damit mit Ihrer Frage in den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 sehr streitig gewordenen Bereich der unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Steuervergünstigung bei Renten im Gegensatz zu der vollen Versteuerung von Pensionen als verfassungswidrig bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.01.2005 eine Abhilfe zu schaffen.

Der Gesetzgeber hat hieraus das Alterseinkünftegesetz gestrickt, welches für Renten in Stufen bis zum Jahre 2040 eine volle Besteuerung vorsieht. Für Pensionen ändert sich insoweit hinsichtlich der Besteuerung nicht, da sie auch wie schon zuvor als Versorgungsbezüge vollständig der Versteuerung unterliegen.

Ihre Versorgungsbezüge werden damit vollständig versteuert. Sofern eine Direktbesteuerung bereits in Frankreich erfolgt, ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik sichergestellt, daß Steuern nur in Höhe der in Deutschland anfallenden Steuern gezahlt werden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2005 | 16:37

Eine Nachfrage:

Sehr geehrter Herr Weiß,
ist es richtig, daß in unserem Fall ausländische Renten (Ertragsanteil)nach § 32b EStG (Progressionsvorbehalt), ausländische Pensionen hingegen nach § 19 EStG zu besteuern sind? Die ausländische Pension ist in Deutschland somit steuerfrei mit Progressionsvorbehalt?

Mit freundlichen Grüßen
und bestem Dank!
D.I.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2005 | 08:27

Guten Tag,

für die Frage, ob der Progressionsvorbehalt zum Tragen kommt, ist nicht entscheidend, ob Sie eine Rente oder eine Pension beziehen. Hier ist nur maßgeblich, ob diese bereits in Frankreich versteuert sind. Wenn Sie daneben noch weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland haben, werden die Altersbezüge -allein- zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet.

Sind Pensionen bzw. Renten in Frankreich noch nicht versteuert, wird die Versteuerung in Deutschland nach den Ihnen bereits dargelegten Grundsätzen vorgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß

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