Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt hier mehrere Möglichkeiten.
Die erste wäre in der Tat ein Familiennachzug, was vorrangig (gegenüber Asyl) zu prüfen wäre.
Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers/Deutschen kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Dieses wird hier aber schwer zu begründen sein:
Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (besondere Betreuungsbedürftigkeit).
Keinen Härtefall begründen danach z. B. ungünstige
schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen.
Einem Ausländer ist aber eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.
Ist das Leben eines Ausländers oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht, so kann dieses - wie es hier in Betracht kommen - hinreichend sein, muss aber sehr gut nachgewiesen werden.
Dieses lässt sich bestenfalls über einen Anwalt einleiten.
Allerdings müsste der Asylantrag bei der Grenzbehörde/bei der Außenstelle des zuständigen Bundesamts gestellt werden.
Sie können für ihn das Flugticket etc. zahlen.
Ich würde vorher aber einen Anwalt Ihrer Wahl um eine weitere Beratung aufsuchen.
Eine Chance besteht jedenfalls.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Rechtsanwalt,
was würde denn so ein Ticket kostet?
Und ich habe nicht ganz verstanden was Sie mit der Grenzbehörde/ Außenstelle des zuständigen Bundesamt meinen? Was soll das heißen und finde ich es?
Verstanden habe ich auch nicht wenn ich das jetzt alles da beantrage wo Sie gesagt haben ob ich dann den Lebensunterhalt gesichert für mein Onkel nachweisen muss.
Viele Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Erfahrungsgemäß kosten Flugtickets nach (Vorder-/Mittel)Asien einige 100 € Euro, was aber über das Internet sehr leicht verglichen und gebucht werden kann.
Letztlich würde es ja auch um ein One-Way-Ticket gehen.
Möglicherweise gibt es einen Stand-by-Flug oder sonstige Möglichkeit einer Optionsbuchung, denn schließlich müsste vorher die Einreise geklärt sein.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine Behörde mit Sitz in Nürnberg.
Sie ist unter anderem für Entscheidungen über Asylanträge und Abschiebeschutz zuständig.
Ein Antrag auf Asyl kann wie gesagt nicht aus dem Ausland gestellt werden.
Über seine dezentrale Struktur mit 22 Außenstellen ist das Bundesamt in allen Bundesländern präsent.
Diese führen das Asylverfahren durch und dort kann der Antrag gestellt werden.
Wenden Sie sich am besten an eines in der Nähe Ihres eigenen Wohnortes.
Die Lebensunterhaltssicherung ist nur im Rahmen des Familiennachzugs zu gewährleisten, bei Asylbewerber dagegen nicht, weil das vom deutschen Staat gewährleistet würde. Hier ist eher Letzteres der Fall.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.