17. Juli 2018
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13:49
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
man kann Ihnen nur dringend davon abraten, gegenüber dem Gericht unwahre Angaben zu machen, oder Ihnen unwahre Angaben zu bestätigen.
Es gilt nach § 138 ZPO der Grundsatz der Wahrheitspflicht und unrichtige Angaben werden als Straftat verfolgt.
Daher machen Sie nur richtige, wahre Angaben. Unrichtige Angaben Ihres Mannes müssen Sie richtigstellen, also korrigieren.
Wenn der Trennungszeitpunkt mit Ihren Auszug festzulegen ist, müssen Sie das Datum ( November 2017) auch mitteilen. Wie Sie selbst festgestellt haben, hätten Sie sonst auch unwahre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde gemacht, würden entsprechende Folgen spüren und werden auch vom Finanzamt Forderung erhalten.
1. Was genau wird von mir in der Stellungnahme erwartet? Welche Angaben soll man bei einer Stellungnahme machen?
Sie sollen zu den genannten Daten eine Stellungnahme abgeben. Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zur Trennung und zum Auszug!
2. Kann ich dem Amtsgericht schreiben, dass ich mit allem einverstanden bin außer dem Trennungszeitpunkt? Oder benötige ich dafür einen eigenen RA?
Das können Sie so schreiben; dafür brauchen Sie keinen Rechtsanwalt.
Ob es allerdings gut ist, aus Kostengründen auf einen eigenen Anwalt zu verzichten, wenn die Gegensetze jetzt schon so "trickst", sollten Sie sich sorgfältig überlegen.
3. Was passiert, nachdem ich das Amtsgericht über ein anderes Trennungsdatum informiere? Muss ich oder mein Mann die Beweise bzgl. des Trennungszeitpunkts vorlegen.
Nein; Beweise müssten Sie nicht vorlegen; das Gericht wird Sie anhören und sich eine Meinung bilden.
4. Wird der Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist? Entstehen dadurch Kosten? Mir oder meinem Mann?
Eine Zurückweisung wäre möglich; die Kosten hätte der Antragsteller (Ihr Mann) zu tragen).
5. Ist es möglich für meinen Mann den Trennungszeitpunkt auf November 2017 zu ändern? Falls ja, wie?
Es ist dringend geboten, den Trennungszeitpunkt richtig zu stellen. Auch für ihren Mann gilt das Prinzip der Wahrheitspflicht und er macht sich strafbar, wenn er falsche Angaben macht.
Daher: Richtigstellung und das Ruhen des Verfahrens beantragen, so dass dann Ende Oktober das Verfahren fortbetrieben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg