Auskunftspflicht

15. April 2005 22:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,
meine Frau hat sich zum 31.03.2005 getrennt und ihr neuer LG ist eine Woche später bei ihr eingezogen. Nun verlangt sie über ihren RA von mir dass ich zum Stichtag 31.03.2005 alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen lege um eine gütliche Einigung zu finden. D.h. auch alle Konten, Lebensversicherungen, Kredite, Aktien, Haus usw.

1. Muss ich mein Einkommen vor Einreichung des Scheidungsantrages offen legen ?
2. Muss ich meine Vermögensverhältnisse vor Einreichung des Scheidungsantrages offen legen ?
3. Kann ich während des Trennungsjahres mein Aktiendepot und Tagesgelddepot (das nur auf meinen Namen läuft) räumen und alles sozusagen legal verpulvern so dass nur noch wenig für einen Zugewinnausgleich übrig bleibt ?

Vielen Dank
15. April 2005 | 22:47

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Frau hat bereits vor Beantragung der Scheidung einen Auskunftsanspruch über Ihr Vermögen und Ihre Einkünfte. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1361 Abs. 4 BGB iVm. § 1605 BGB. Die Antwort auf Ihre ersten beiden Fragen lautet also: Ja, Sie werden Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen.

Grundsätzlich zählt zum Zugewinnausgleich das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bestehende Endvermögen. Dieses können Sie vorher zwar verringern. Über Ihr Vermögen im Ganzen werden Sie aber gem. § 1365 BGB nicht ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen können. Es wird dabei aber auf den Umfang Ihres Vermögens ankommen: Verbleiben Ihnen bei einem eher kleinen Vermögen nach Auflösung der Aktiendepots und Tagesgeldkonten noch 15% des ursprünglichen Gesamtvermögens, ist nach der Rechtsprechung § 1365 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Bei größeren Vermögen (in dem zu entscheidenden Fall: 490.000 DM) hielt die Rechtsprechung aber § 1365 bei einem Restvermögen von 10% für erfüllt.

Außerdem ist das, was Sie vor dem Stichtag in den letzten zehn Jahren ohne sittliche Pflicht verschenkt oder verschwendet haben, Ihrem Endvermögen wieder hinzuzurechnen.

Sie sollten also sorgfältig überlegen, ob es Sinn macht, Ihr Vermögen zu verringern, und auf jedenfall anwaltlichen Rat einholen. Das macht, angesichts der von Ihrer Frau gestellten Forderungen (Auskunft, Unterhalt) ohnehin Sinn, damit Sie nicht von der Gegenseite über den Tisch gezogen werden.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...