15. April 2005
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22:47
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frau hat bereits vor Beantragung der Scheidung einen Auskunftsanspruch über Ihr Vermögen und Ihre Einkünfte. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1361 Abs. 4 BGB iVm. § 1605 BGB. Die Antwort auf Ihre ersten beiden Fragen lautet also: Ja, Sie werden Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen.
Grundsätzlich zählt zum Zugewinnausgleich das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bestehende Endvermögen. Dieses können Sie vorher zwar verringern. Über Ihr Vermögen im Ganzen werden Sie aber gem. § 1365 BGB nicht ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen können. Es wird dabei aber auf den Umfang Ihres Vermögens ankommen: Verbleiben Ihnen bei einem eher kleinen Vermögen nach Auflösung der Aktiendepots und Tagesgeldkonten noch 15% des ursprünglichen Gesamtvermögens, ist nach der Rechtsprechung § 1365 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Bei größeren Vermögen (in dem zu entscheidenden Fall: 490.000 DM) hielt die Rechtsprechung aber § 1365 bei einem Restvermögen von 10% für erfüllt.
Außerdem ist das, was Sie vor dem Stichtag in den letzten zehn Jahren ohne sittliche Pflicht verschenkt oder verschwendet haben, Ihrem Endvermögen wieder hinzuzurechnen.
Sie sollten also sorgfältig überlegen, ob es Sinn macht, Ihr Vermögen zu verringern, und auf jedenfall anwaltlichen Rat einholen. Das macht, angesichts der von Ihrer Frau gestellten Forderungen (Auskunft, Unterhalt) ohnehin Sinn, damit Sie nicht von der Gegenseite über den Tisch gezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht