9. März 2015
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12:24
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu hinterfragen, ob das Jugendamt entsprechend von der Kindesmutter bevollmächtigt worden ist, Ansprüche geltend zu machen. Nur dann müssen sie auch gegenüber dem Jugendamt eine entsprechende Auskunft erteilen.
Ist eine Bevollmächtigung vorhanden, kann ein Auskunftsanspruch dahingehend bestehen, dass bei Änderungen ihres Einkommens oder in bestimmten Zeitabständen von einem bis drei Jahren hier entsprechende ergänzende oder neue Auskünfte angefordert werden können, die dazu dienen, den Unterhaltsanspruch zu überprüfen.
Dieser Auskunftsanspruch ist in § 1605 BGB gesetzlich normiert und der Unterhaltspflichtige muss diesem grundsätzlich folgen.
Tut er dies nicht, riskiert er eine familiengerichtliche Auseinandersetzung.
Das Jugendamt fungiert dabei eben als Vertreter des Unterhaltsberechtigten bzw. des Elternteils.
Existiert eine Unterhaltsurkunde so kann auch hier eine Überprüfung entsprechend eines Auskunftsanspruches stattfinden.
Sofern Sie allerdings der Auffassung sind, dass der Unterhalt ausreichend ist, müssen sie sich zumindest keine Sorgen machen, jedoch in den sauren Apfel hinsichtlich des bürokratischen Aufwandes der Auskunftserteilung stellen.
Um die Sache zu verzögern, können Sie beispielsweise Fristverlängerungen beantragen oder gegebenenfalls auch überhaupt nicht antworten. Dann kann es zwar sein, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, wenn der Sohn dann allerdings schon volljährig ist, kann er dieses auch wieder zurücknehmen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Joachim
Rückfrage vom Fragesteller
9. März 2015 | 13:53
Sehr geehrter Herr Joachim,
besten Dank für Ihre Antwort!
Wäre das JA in der Zeit, in der ich nicht antworte bzw. um Fristverlängerung anfrage, berechtigt, sich z.B. hinter meinem Rücken an meinen Arbeitgeber zu wenden?
Vielen Dank und schöne Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. März 2015 | 14:04
Nein, das darf das JA auf keinen Fall. Den Auskunftsanspruch müsste das JA dann gerichtlich geltend machen.
Gern beantwortet und ebenfalls viele Grüße