14. Mai 2019
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20:39
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der Selbstbehalt ist den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, für Berlin den Leitlinien des Kammergerichts, zu entnehmen.
Was die Selbstbehalte betrifft, sind diese für Ihren Sachverhalt gleich. Den genannten Selbstbehalt in Höhe von 2.160,00 € können Sie den Leitlinien des Kammergerichts entnehmen. Beispielhaft ist auch in den Süddeutschen Leitlinien der Selbstbehalt in der gleichen Höhe genannt.
In Berlin ist demnach kein besonders geringer Selbstbehalt zu verwendenden.
Da in dem Selbstbehalt Wohnkosten enthalten sind, kann es bei Übeschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten in Höhe von 430,00 € zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes für Sie kommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Wohnkosten nicht in voller Höhe allein bei Ihnen anzurechnen sind. Wegen des Zusammenlebens werden die Wohnkosten nach Köpfen anteilig berechnet. Es kann aber bei hohen Kosten zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes kommen.
Grundsätzlich wird aber bei der Unterhaltsberechnung auch Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen. Dabei ist auch der Zeitablauf ab der Scheidung wesentlich. Bei dem Ehegattenunterhalt kommt es nicht in erster Linie auf die Einschränkungen des Lebensstils an. Die genannte Entscheidung betrifft den Elternunterhalt, bei dem andere Erwägungen ein Rolle spielen.
Nach § 1613 BGB kommt es für Unterhalt für die Vergangenheit nicht auf die Aufforderung der Höhe nach an, sondern auf die Aufforderung zur Auskunft und dieses dürfte vermutlich erst im Mai gewesen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
17. Mai 2019 | 07:19
Nachfrage zum Selbstbehalt:
Welche Erfahrungen gibt es, den Selbstbehalt zu erhöhen, d.h. welche anderen Kosten (Wohnkosten hatte ich selber als Beispiell aufgeführt) werden in der Praxis anerkannt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Mai 2019 | 07:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sind die Wohnkosten, die sich auf den Selbstbehalt erhöhend auswirken können.
Sonstige besondere Aufwendungen, z.B. wegen Krankheit werden schon bei der Einkommensberechnung berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle