Ausgleichszahlung?

| 1. August 2010 18:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:15
Hallo,

ich lebe mit meiner Frau seit 2 Jahren getrennt. So wie es aussieht wird dieses Jahr unser gemeinsames Haus für 260.000 Euro verkauft.
Wir haben im Juni 2000 geheiratet und den Kreditvertrag 2003 abgeschlossen. Da wir beide nicht genug Geld hatten, hat mein Schwiegervater damals (Anfang 2003) uns das Grundstück erkauft (100.000 Euro) und das Geld an die damalige Grundstückseigentümerin überwiesen.
Ein halbes Jahr später haben wir den Kreditvertrag für das Haus abgeschlossen und gebaut(170.000 Euro), von dem bis jetzt ca. 20.000 Euro abgezahlt sind. Wir haben keine sonstigen Besitze. WIr sind beide mit 0 Euro in die Ehe gegangen und haben in den 10 Jahren kein anderes Vermögen angehäuft ausser den Kredit abgezahlt.

Mein Schwiegervater will nun die vollen 100.000 Euro zurückhaben, es gibt jedoch von der Schenkung an die Tochter kein notarielles Abkommen und er steht auch nicht im Grundbuch.
Wie gesagt, er hat damals das Geld der Vermieterin überwiesen. Er sagt es war eine Schenkung nur an seine Tochter und ich habe null Anspruch...
Frustrierend, denn meine Eltern haben damals auch sehr viel in unser Haus investiert, jedoch hauptsächlich Mobiliar...

Was würde nun der Richter beim Hauskauf entscheiden?

Im Moment haben wir beide jeweils 75.000 Euro Kreditschulden, das Haus wird wohl für 260.000 Euro verkauft.
Was passiert nun mit den 100.000 fürs Grundstück? Bleiben die wirklich unangetastet?
Ich brauche eine relativ verlässliche Antwort, wie ich mich verhalten sollte.
Fehlen noch Angaben?

Danke

1. August 2010 | 19:46

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
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Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Medium eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.

Schenkungen oder aber auch Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs so berücksichtigt, dass diese dann dem Anfangsvermögen zugeschrieben werden, § 1374 Abs. 2 BGB. Das Anfangsvermögen erhöht sich also, obwohl der Zufluss während der Ehe erfolgt.

Die Ausseinandersetzung der Immobilie und der dafür zu erzielende Kaufpreis werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen.

Bei einem Kaufpreiserlös von 260.000 € werden dann zunächst die Kreditverbindlichkeiten bei der Bank bedient, die nach Ihren Angaben derzeit 150.000 € betragen. Hier müssen Sie allerdings unter Umständen noch mit Vorfälligkeitszinsen rechnen. Die Höhe dieser Zinsen hängt von der Laufzeitvereinbarung mit der Bank ab.

Es verbleibt also ein Betrag in Höhe von 110.000 €. Da Sie gemeinsame Eigentümer sind, steht Ihnen jeweils zunächst ein Betrag in Höhe von 55.000 € zu. Dies stellt das jeweilige Endvermögen dar.

Von diesem Endvermögen wird bei Ihrer Ehefrau die Schenkung in Höhe von 100.000 € in Abzug gebracht, so dass der Zugewinn Ihrer Ehefrau mit Null angesetzt werden kann.

Sie hingegen haben einen Zugewinn in Höhe von 55.000 € erwirtschaftet. Hiervon steht Ihrer Ehefrau die Hälfte zu, so dass Sie einen Zahlungsanspruch aus dem Zugewinn heraus in Höhe von 27.500 € gegen Sie hat.

Von dem verbleibenden Verkaufserlös in Höhe von 110.000 € erhält also Ihre Ehefrau 82.500 € und Sie lediglich einen Betrag in Höhe von 27.500 €. Damit fand die Schenkung des Schwiegervaters an Ihre Tochter Berücksichtigung.

Aber auch die Schenkungen Ihrer Eltern sind beim Zugewinnausgleich berücksichtigungsfähig, wenn sie in Form von Geldleistungen erfolgt sind. Insoweit können sich die Beträge noch verschieben, insbesondere aber auch dann, wenn noch Vorfälligkeitszinsen an die Bank zu leisten sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung verschaffen. Wenn noch etwas unklar geblieben sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2010 | 15:01

Vielen Dank für die fundierte Antwort, kurze Nachfragen:

1) Einer ihrer Kollegen sagte der Vorteil der Schenkung wäre nach 3 Jahren Trennung verjährt, d.h. nicht mehr zu berücksichtigen, stimmt das?

2) Mein Schwiegervater hat sämtliche Quittungen von jedem Baumarkt-Einkauf, den er für das Haus ausgegeben hat aufgehoben und will sie auch berücksichtigt wissen - darf er das ?

3) Auch ganz wichtig: Sollten wir uns nach dem Verkauf uneinig bleiben - was passiert mit dem Geld, verbleibt alles auf dem Notaranderkonto oder wird auf jeden Fall der Kredit getilgt?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2010 | 15:15

Sehr geehrter Fragesteller,
die Schenkung ist auf jedem Fall im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann diese wärhend der Ehezeit erfolgte.
Der Kollege meinte hier wohl, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach 3 Jahren, allerdings erst ab Rechtskraft der Scheidung verjährt.

Ihr Schwiegervater selbst kann überhaupt nichts zurückverlangen. Schenkungen wären, wie gesagt, nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Dies könnte dann also im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren nur Ihre Ehefrau so begehren. Allerdings wird hier nicht jeder Nagel, der vom Schwiegervater geschenkt wurde Berücksichitgung finden.

Solange keine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich getroffen wird, wird unabhängig davon zunächst erst einmal das Darlehen bedient und im Zweifel wird der Notar den verbleibenden Kaufpreis entsprechend Ihren Miteigentumsanteilen jeweils zur Hälfte zur Auszahlung bringen. Von daher müsste es im Interesse Ihrer Ehefrau sein, bis dahin eine Lösung gefunden zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 4. August 2010 | 18:42

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