Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Medium eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.
Schenkungen oder aber auch Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs so berücksichtigt, dass diese dann dem Anfangsvermögen zugeschrieben werden, § 1374 Abs. 2 BGB. Das Anfangsvermögen erhöht sich also, obwohl der Zufluss während der Ehe erfolgt.
Die Ausseinandersetzung der Immobilie und der dafür zu erzielende Kaufpreis werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen.
Bei einem Kaufpreiserlös von 260.000 € werden dann zunächst die Kreditverbindlichkeiten bei der Bank bedient, die nach Ihren Angaben derzeit 150.000 € betragen. Hier müssen Sie allerdings unter Umständen noch mit Vorfälligkeitszinsen rechnen. Die Höhe dieser Zinsen hängt von der Laufzeitvereinbarung mit der Bank ab.
Es verbleibt also ein Betrag in Höhe von 110.000 €. Da Sie gemeinsame Eigentümer sind, steht Ihnen jeweils zunächst ein Betrag in Höhe von 55.000 € zu. Dies stellt das jeweilige Endvermögen dar.
Von diesem Endvermögen wird bei Ihrer Ehefrau die Schenkung in Höhe von 100.000 € in Abzug gebracht, so dass der Zugewinn Ihrer Ehefrau mit Null angesetzt werden kann.
Sie hingegen haben einen Zugewinn in Höhe von 55.000 € erwirtschaftet. Hiervon steht Ihrer Ehefrau die Hälfte zu, so dass Sie einen Zahlungsanspruch aus dem Zugewinn heraus in Höhe von 27.500 € gegen Sie hat.
Von dem verbleibenden Verkaufserlös in Höhe von 110.000 € erhält also Ihre Ehefrau 82.500 € und Sie lediglich einen Betrag in Höhe von 27.500 €. Damit fand die Schenkung des Schwiegervaters an Ihre Tochter Berücksichtigung.
Aber auch die Schenkungen Ihrer Eltern sind beim Zugewinnausgleich berücksichtigungsfähig, wenn sie in Form von Geldleistungen erfolgt sind. Insoweit können sich die Beträge noch verschieben, insbesondere aber auch dann, wenn noch Vorfälligkeitszinsen an die Bank zu leisten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung verschaffen. Wenn noch etwas unklar geblieben sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die fundierte Antwort, kurze Nachfragen:
1) Einer ihrer Kollegen sagte der Vorteil der Schenkung wäre nach 3 Jahren Trennung verjährt, d.h. nicht mehr zu berücksichtigen, stimmt das?
2) Mein Schwiegervater hat sämtliche Quittungen von jedem Baumarkt-Einkauf, den er für das Haus ausgegeben hat aufgehoben und will sie auch berücksichtigt wissen - darf er das ?
3) Auch ganz wichtig: Sollten wir uns nach dem Verkauf uneinig bleiben - was passiert mit dem Geld, verbleibt alles auf dem Notaranderkonto oder wird auf jeden Fall der Kredit getilgt?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
die Schenkung ist auf jedem Fall im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann diese wärhend der Ehezeit erfolgte.
Der Kollege meinte hier wohl, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach 3 Jahren, allerdings erst ab Rechtskraft der Scheidung verjährt.
Ihr Schwiegervater selbst kann überhaupt nichts zurückverlangen. Schenkungen wären, wie gesagt, nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Dies könnte dann also im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren nur Ihre Ehefrau so begehren. Allerdings wird hier nicht jeder Nagel, der vom Schwiegervater geschenkt wurde Berücksichitgung finden.
Solange keine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich getroffen wird, wird unabhängig davon zunächst erst einmal das Darlehen bedient und im Zweifel wird der Notar den verbleibenden Kaufpreis entsprechend Ihren Miteigentumsanteilen jeweils zur Hälfte zur Auszahlung bringen. Von daher müsste es im Interesse Ihrer Ehefrau sein, bis dahin eine Lösung gefunden zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -