Ausbildungsunterhalt nach Unterbrechung

18. Oktober 2015 14:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

hier mein Fall:
Meine volljährige Tochter lebt mit ihrem Freund in zusammen in einer Mietwohnung. Sie ist inzwischen 22 Jahre. Ich bin seit nunmehr 15 Jahren von ihrer Mutter geschieden und wieder verheiratet. Wir wohnen ca. 350 km voneinander entfernt.Die Tochter hat inzwischen den Kontakt zu mir abgebrochen. Die letzte Schulbescheinigung erhielt ich im Frühjahr 2012. Demnach besuchte Sie ein Gymnasium. Die Bescheinigung war gültig bis 31.07.12. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich Unterhalt gezahlt, und zwar den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag und zwar an die Tochter selbst.

Nach Aufforderung, habe ich danach keinen weiteren Nachweis, wie Folgebescheinigungen (auch kein Zeugnis oder Ähnliches) erhalten. Daraufhin habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt.

Vor einigen Wochen erhielt ich die Aufforderung, meine Einkommen offen zu legen, weil sie Ausbildungsförderung beantragen wolle. Dem bin ich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Nun habe ich heute einen Brief von ihr erhalten, indem sie mir mitteilt, dass sie ein Studium aufgenommen hätte. Anbei liegt eine Kopie eines Bescheides über nach BAföG, in dem ihr mitgeteilt wird, dass sie keine Auszahlung erhalte. Gleichzeitig fordert sie mich auf, ihr ab sofort monatlich 191,68 € zu zahlen. Dies sei mein Anteil, an dem ihr zustehenden Gesamtbetrag von 597 €/Monat. Dieser Betrag ist ersichtlich, in dem Bescheid des Amtes an die Tochter.

Nun meine Frage: Muss ich aufgrund dieses Bescheides, der ja an meine Tochter gerichtet ist, überhaupt tätig werden?
Und am wichtigsten: Besteht überhaupt noch eine Anspruch auf Unterhalt, nach so langer Unterbrechung der Ausbildung? Ist dieser Anspruch nicht verwirkt, insbesondere, weil sie anscheinend die (Schul-) Ausbildung damals in 2012 abgebrochen hat. Den genauen Zeitpunkt weiß ich bis heute nicht, da sich die Schule auf den Datenschutz beruft, und mir keine Auskunft gibt.

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.



18. Oktober 2015 | 15:29

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

allein aus dem Bescheid ergibt sich keine Unterhaltsverpflichtung. Bei der Prüfung ob der Tochter die Ausbildungsförderung bewilligt wurde, wird Ihre Unterhaltspflicht dem Grunde nach nicht geprüft.

Nur allein nach den Bescheid müssen Sie daher nicht zahlen. Einen Anspruch müsste die Tochter selber gegen Sie geltend machen.

Ob ein Anspruch besteht, wird einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben müssen.

Es wird für die Frage einer Unterhaltsverpflichtung darauf ankommen, was genau die Tochter nach der Schule gemacht hat. Es wird zu klären sein, ob sie eine Ausbildung angefangen hat, ob sie gar nichts gemacht, ob sie Praktika gemacht hat etc..

Dann danach wird die Frage zu beantworten sein, ob ein Ausbildungsunterhalt wieder aufleben kann.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 3.Juli 2013 (Az.: XII ZB 220/12) die Voraussetzung dafür ausgeführt.

Die Tochter hat die Obliegenheit zielstrebig eine Ausbildung durchzuführen.

Dagegen könnte sie verstoßen haben, wenn sie zunächst gar nicht gemacht hat. Unter Umständen könnten aber ihre Noten so schlecht gewesen sein, dass sie zunächst wegen eines NC warten musste; dann wird man ihr dieses nicht vorwerfen können. Wenn auch Ihnen die Zahlung wegen Ihrer neuen Familie zumutbar ist, kann ein Anspruch bestehen.

Sie können meinen Ausführungen entnehmen, dass Sie wissen müssen, was die Tochter nach der Schule gemacht hat. Ihre Tochter ist dazu zur Auskunft verpflichtet. Sie muss die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und dazu gehört die Auskunft.

Fordern Sie Ihre Tochter daher zur Auskunft aus und fordern Sie Nachweise. Wenn Ihnen diese vorliegen kann konkreter die Frage der Unterhaltsverpflichtung beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


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