18. Oktober 2015
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15:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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allein aus dem Bescheid ergibt sich keine Unterhaltsverpflichtung. Bei der Prüfung ob der Tochter die Ausbildungsförderung bewilligt wurde, wird Ihre Unterhaltspflicht dem Grunde nach nicht geprüft.
Nur allein nach den Bescheid müssen Sie daher nicht zahlen. Einen Anspruch müsste die Tochter selber gegen Sie geltend machen.
Ob ein Anspruch besteht, wird einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben müssen.
Es wird für die Frage einer Unterhaltsverpflichtung darauf ankommen, was genau die Tochter nach der Schule gemacht hat. Es wird zu klären sein, ob sie eine Ausbildung angefangen hat, ob sie gar nichts gemacht, ob sie Praktika gemacht hat etc..
Dann danach wird die Frage zu beantworten sein, ob ein Ausbildungsunterhalt wieder aufleben kann.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 3.Juli 2013 (Az.: XII ZB 220/12) die Voraussetzung dafür ausgeführt.
Die Tochter hat die Obliegenheit zielstrebig eine Ausbildung durchzuführen.
Dagegen könnte sie verstoßen haben, wenn sie zunächst gar nicht gemacht hat. Unter Umständen könnten aber ihre Noten so schlecht gewesen sein, dass sie zunächst wegen eines NC warten musste; dann wird man ihr dieses nicht vorwerfen können. Wenn auch Ihnen die Zahlung wegen Ihrer neuen Familie zumutbar ist, kann ein Anspruch bestehen.
Sie können meinen Ausführungen entnehmen, dass Sie wissen müssen, was die Tochter nach der Schule gemacht hat. Ihre Tochter ist dazu zur Auskunft verpflichtet. Sie muss die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und dazu gehört die Auskunft.
Fordern Sie Ihre Tochter daher zur Auskunft aus und fordern Sie Nachweise. Wenn Ihnen diese vorliegen kann konkreter die Frage der Unterhaltsverpflichtung beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg