gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) können Sie eine Urlaubsabgeltung verlangen, soweit der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Dagegen besteht kein Anspruch, wenn Sie den Urlaub ausschließlich wegen Krankheit nicht mehr nehmen können.
Ausreichend für die Entstehung des Abgeltungsanspruchs ist insofern, dass der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG NJW 1995, 2244) und somit der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde (BAGE 81, 339 = NZA 1996, 594; BAG NZA 1998, 106).
Nachdem Sie vorhaben, eine neue Stelle anzutreten, gehe ich davon aus, dass auch eine Gesundung noch so rechtzeitig vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs eintritt, dass Urlaub noch gewährt und genommen werden könnte, also bis einschließlich zum 31.12.06, oder, wenn eine Übertragung des Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG in Betracht kommt, zum 31.03.07.
Unter den eben genannten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, was wiederum zu unterscheiden ist von dem Begriff des Urlaubsgeldes, das eine freiwillige Sonderzahlung darstellt, sowie vom Urlaubsentgelt, das als Lohnfortzahlung während der Dauer eines Urlaubs gezahlt wird.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich ähnlich wie das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs (§ 11 Abs. 1 BUrlG), in Ihrem Fall ist auf die letzten dreizehn Wochen vor Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzustellen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
Wird für die dreizehn Wochen mein normales Bruttogehalt zu Grunde gelegt?
Mein Urlaubsgeld ist ein halbes 13. Monatsgehalt. Im Vertrag steht es so formuliert: Das Urlaubsgeld bemisst sich nach dem derzeitigen 1,5-fachen, durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 3 Kalendermonate vor Inanspruchnahme des Urlaubs. Das ist das einzige, was über das Urlaubsgeld in meinem Vertrag steht. Habe ich trotzdem keinen Anspruch auf Urlaubsgeld?
Hat ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb, wenn er grundsäztlich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, nicht auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld? Das habe ich so gelesen. Stimmt das so auch für mich?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei der Ermittlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wird das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne freiwillig geleistete Zuschläge herangezogen.
Unabhängig von der Urlaubsabgeltung steht Ihnen das Urlaubsgeld als Sonderzahlung nur unter den (tarif)vertraglichen Bedingungen zu. Häufig ist ein Verfall dieser Sonderzahlung vorgesehen.
Eine genauere Auskunft ist nur nach einer Prüfung des gesamten Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und dem tarifvertraglichen Hintergrund möglich.
Grundsätzlich lässt sich aber folgendes sagen:
Es ist zu unterscheiden zwischen Gratifikationen mit reinem Entgeltcharakter und solchen, die (ausschließlich) für Betriebstreue geleistet werden.
Eine betriebliche Sonderzuwendung mit reinem Entgeltcharakter liegt vor, wenn sie unabhängig von der Betriebstreue des Arbeitnehmers gezahlt werden soll.
Wenn das Urlaubsgeld als 13. bzw. hälftiges 13. Monatsgehalt vereinbart ist, ist aber in der Regel davon auszugehen, dass es auch dann zu zahlen ist, wenn der Urlaub (egal aus welchem Grund) nicht genommen wird, es sei denn, dass die Gewährung bzw. die Rückzahlung ausdrücklich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Auf die Frage, ob Urlaubsabgeltung zu leisten ist, kommt es für das Urlaubsgeld nur dann an, wenn eine Gratifikation ohne Bezug zur Arbeitsleistung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt