2. November 2023
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18:42
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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grundsätzlich haben auch mündliche Verträge im deutschen Recht Bestand. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt. Eine dieser Ausnahmen ist der Kaufvertrag über ein Grundstück. Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, nur gültig, wenn der Vertrag notariell beurkundet wird.
Da in Ihrem Fall kein notariell beurkundeter Vertrag vorliegt, ist der mündlich geschlossene Vertrag leider nicht gültig. Sie könnten jedoch versuchen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür müssten Sie allerdings (etwa durch Zeugen) nachweisen können, dass die Eigentümerin Ihnen gegenüber eine verbindliche Zusage gemacht hat und Sie etwa aufgrund dieser Zusage Investitionen getätigt haben.
In der Praxis ist es oft schwierig, solche Ansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn es um mündliche Zusagen geht.
Beste Grüße