16. Februar 2006
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09:20
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst danke ich für die Erhöhung des Einsatzes.
Nach dem hier anwendbaren finnischem Recht gilt ähnlich wie in Deutschland die Verschuldenshaftung neben der sogenannten Gefährungshaftung.
1.)
Hier muss die Schuld des Unfallverursachers nachgewiesen werden. Sofern Ihrer Tochter also aufgrund schuldhaftes Verhalten von der Spur abgekommen ist und KEIN technisches Versagen am Fahrzeug vorliegt, wird IHRE TOCHTER den Schaden zahlen müssen.
Dabei wird es nun auf die Gesamtumstände ankommen, wobei zunächst einmal zu Lasten Ihrer Tochter die Vermutung besteht, dass diese aufgrund unangepasster Geschwindigkeit bei den derzeit herrschenden Witterungsverhältnisses schuldhaft gehandelt hat. Nun liegt es an Ihrer Tochter, dieses zu widerlegen.
Sofern die für das Farhrzeug bestehende Haftpflichtversicherung für den Schaden dann nicht aufkommt (was noch vor Ort zu klären wäre), wird Ihre Tochter um die Zahlung nicht herumkommen.
2.)
Die Schadensersatzhöhe kann sich aber auch in Finnland dann reduzieren, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten (der Familie) vorliegt.
Hier könnte man daran denken, dass die Familie Ihrer Tochter offenbar den Wagen überlassen hat, ohne diese besonders eingewiesen und auf die Besonderheiten der dort herrschenden Witterungs- /Straßenverhältnissen aufmerksam gemacht zu haben.
Jedoch sollte Ihre Tochter darauf nicht allzusehr hoffen; das überwiegende Verschulden (wenn es überhaupt zu einem Mitverschulden kommt) wird bei ihr liegen und sie wird zahlen müssen.
3.)
Auf eine Ratenzahlung muss die Familie sich nicht einlassen, da dieses ein freiwilliges Zugeständnis des Geschädigten darstellt, auf das es KEINEN Rechtsanspruch gibt.
4.)
Eine Klage ist auch nach finnischem Recht gegen Ihre Tochter möglich, wenn eine Einigung nicht erzielt und die Zahlung trotz Aufforderung nicht gezahlt wird. Hier bietet es sich aber sicherlich auch an, die Höhe des tatsächlichen Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen zu lassen.
5.)
Gibt es Streitpunkte oder sind weitere Einzelheiten zum Verschulden/Mitverschulden zu klären, sollte Ihre Tochter dann weiteren Rechtsrat vor Ort, oder durch einen finnisch sprechenden Kollegen (die Adressen kann ich Ihnen bei Bedarf mitteilen) einholen.
Insgesamt sieht es daher nicht gerade gut für Ihre Tochter aus. Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle