18. September 2015
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15:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sie können jederzeit die Gespräche aufnehmen, solange diese nicht veröffentlicht werden und lediglich im Rahmen eines möglichen Prozesses vorgebracht werden, daher nicht der Öffentlichkeit. Solche Verfahren sind auch grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln. Sie sollten aber das Kind in jedem Fall trotzdem und hörbar auf die Aufzeichnung hinweisen.
Solche Gespräche können auch dann geltend gemacht werden, wenn versucht wird Ihre Rechte, wie auch immer, zu beschneiden und um Gegenbeweis anzutreten, wobei dann auch im Einzelfall überprüft werden muss, ob einzelne Gespräche für den Gegenbeweis ausreichend sind. Im Zweifel würde auch hier das Kind als Zeuge direkt angehört werden können, welches dann einen höheren Beweiswert hat, da es schlicht nur um das Kindeswohl geht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt