Aufzeichnung von Gesprächen mit dem eigenen Kind (6J., gemeinsames Sorgerecht)

18. September 2015 13:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erbitte Rechtsberatung zu folgendem Sachverhalt:

Aufgrund jahrelanger Streitigkeiten in familienrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit
dem Umgang- und Sorge- sowie Unterhaltsrecht für die gemeinsame Tochter (6 Jahre, gemeinsames Sorgerecht) beabsichtige ich als Vater künftig eigene Gespräche mit unserer Tochter aufzuzeichnen, um diese ggf. bei offiziellen Stellen (Jugendamt, Gericht etc.) als Beweismittel einzusetzen. Nun dazu meine Frage:

1. Darf ich bei gemeinsamem Sorgerecht eigene Gespräche mit meiner Tochter aufnehmen oder ist hierzu die Erlaubnis der Mutter bzw. ggf. sogar die Erlaubnis der Tochter erforderlich ?

2. Sehen Sie Ansätze dafür, dass die Gesprächsaufzeichnung möglicherweise deshalb erfolgen darf, da ein Verdacht der Schädigung meiner Person zu befürchten ist (z.B. Einschränkung meines Umgangsrechtes mit meiner Tochter oder unterhaltsrechtliche Belange etc.)

Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Fragesteller
18. September 2015 | 15:12

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können jederzeit die Gespräche aufnehmen, solange diese nicht veröffentlicht werden und lediglich im Rahmen eines möglichen Prozesses vorgebracht werden, daher nicht der Öffentlichkeit. Solche Verfahren sind auch grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln. Sie sollten aber das Kind in jedem Fall trotzdem und hörbar auf die Aufzeichnung hinweisen.

Solche Gespräche können auch dann geltend gemacht werden, wenn versucht wird Ihre Rechte, wie auch immer, zu beschneiden und um Gegenbeweis anzutreten, wobei dann auch im Einzelfall überprüft werden muss, ob einzelne Gespräche für den Gegenbeweis ausreichend sind. Im Zweifel würde auch hier das Kind als Zeuge direkt angehört werden können, welches dann einen höheren Beweiswert hat, da es schlicht nur um das Kindeswohl geht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()

Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...